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Vernehmlassung 2012/95: Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (SRVG) · 7 Seiten

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4Sind dieselben Vermögenswerte auch im Rahmen eines Straf- oder Rechtshilfeverfahrens gesperrt, obliegt die Verwaltung der gesperrten Vermögenswerte ausschliesslich der Behörde, die jenes Verfahren leitet.

Art. 9 Freigabe gesperrter Vermögenswerte

Das EDA kann ausnahmsweise einzelne gesperrte Vermögenswerte freigeben, insbesondere in Härtefällen oder Fällen, in denen dies die Wahrung wichtiger schweizerischer Interessen gebietet.

Art. 10 Gütliche Einigung

1Der Bundesrat kann das EDA beauftragen, während der Sperrung eine gütliche Einigung zu suchen, die die vollständige oder teilweise Rückerstattung der gesperrten Vermögenswerte ermöglicht. Für diese Rückerstattung gelten die Artikel 18 und 19 sinngemäss.

2Die gütliche Einigung bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.

3Genehmigt der Bundesrat die gütliche Einigung, so hebt er die Sperrung auf.

3. Abschnitt: Unterstützungsmassnahmen

Art. 11 Grundsatz

Der Bund kann den Herkunftsstaat in dessen Bemühungen um Rückerstattung gesperrter Vermögenswerte unterstützen.

Art. 12 Technische Unterstützung

1Das EDA kann in Absprache mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement dem Herkunftsstaat technische Unterstützung leisten.

2Es kann insbesondere:

a. bei der Ausbildung und rechtlichen Beratung der zuständigen Behörden behilflich sein;

b. bilaterale und multilaterale Konferenzen und Treffen organisieren;

c. Fachexpertinnen und -experten in den Herkunftsstaat entsenden.

3Es koordiniert die Massnahmen mit den anderen betroffenen Departementen und kann für deren Umsetzung mit geeigneten nationalen und internationalen Institutionen zusammenarbeiten.

Art. 13 Übermittlung von Informationen an den Herkunftsstaat

1Das EDA kann Informationen, einschliesslich Bankinformationen, die es in Anwendung dieses Gesetzes erlangt hat, an den Herkunftsstaat übermitteln, wenn eine solche Übermittlung notwendig ist, um dem

Herkunftsstaat zu ermöglichen:

a. ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen;

b. ein bereits an die Schweiz gerichtetes Rechtshilfeersuchen, dem aufgrund mangelnder Substantiierung nicht Folge geleistet werden kann, zu ergänzen.

2Eine Übermittlung kann erst dann erfolgen, wenn der Herkunftsstaat:

a. glaubhaft gemacht hat, dass er fähig und willens ist, Rechtshilfebeziehungen aufzunehmen oder fortzuführen;

b. im Voraus schriftlich bestätigt hat, dass die Informationen ausschliesslich zur Stellung oder

Substantiierung eines Rechtshilfeersuchens verwendet werden.

3Vor der Übermittlung konsultiert das EDA das Bundesamt für Justiz. Sind die zu übermittelnden Informationen bereits Gegenstand eines Rechtshilfeersuchens an die Schweiz, erfolgt die Übermittlung nur nach Absprache mit der Vollzugsbehörde und der Zustimmung des Bundesamtes für Justiz. Sind die zu übermittelnden

Informationen bereits Gegenstand eines schweizerischen Strafverfahrens, erfolgt eine Übermittlung nur nach Absprache mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde.

4Die Übermittlung kann bei Bedarf an weitere Auflagen und Verwendungsbeschränkungen geknüpft werden.

5Die Informationen sind in Berichtsform weiterzuleiten. Jede Übermittlung von Informationen ist in einem Protokoll festzuhalten.

6Informationen an die Meldestelle für Geldwäscherei des Herkunftsstaates übermittelt das EDA stets über die schweizerische Meldestelle.

4. Abschnitt: Einziehung von Vermögenswerten

Art. 14 Verfahren