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Vernehmlassung 2012/95: Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (SRVG) · 7 Seiten

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Art. 25 Verletzung der Melde- und Auskunftspflicht

1Wer vorsätzlich die Melde- und Auskunftspflicht nach Artikel 7 verletzt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.

2Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 100 000 Franken.

Art. 26 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

Von der Ermittlung der strafbaren Personen kann Umgang genommen und an ihrer Stelle der Geschäftsbetrieb zur Bezahlung der Busse verurteilt werden, wenn:

a. die Ermittlung der strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingt, welche im Hinblick auf die

verwirkte Strafe unverhältnismässig wären; und

b. für die Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen dieses Gesetzes eine Busse von höchstens 50 000

Franken in Betracht fällt.

Art. 27 Zuständigkeit

1Für Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen dieses Gesetzes ist das Bundesgesetz vom 22. März 19748 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar. Verfolgende und urteilende Behörde ist das EFD.

2Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden oder hält das EFD die Voraussetzungen für eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme für gegeben, so untersteht die strafbare Handlung der

Bundesgerichtsbarkeit. In diesem Fall überweist das EFD die Akten der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts. Die Überweisung gilt als Anklage. Die Artikel 73–82 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht gelten sinngemäss.

3Die Vertreterin oder der Vertreter der Bundesanwaltschaft und die Vertreterin oder der Vertreter des EFD müssen zur Hauptverhandlung nicht persönlich erscheinen.

Art. 28 Vereinigung der Strafverfolgung

1Ist in einer Strafsache sowohl die Zuständigkeit des EFD als auch Bundesgerichtsbarkeit oder kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann das EFD die Vereinigung der Strafverfolgung in der Hand der bereits mit der Sache befassten Strafverfolgungsbehörde anordnen, sofern:

a. ein enger Sachzusammenhang besteht;

b. die Sache noch nicht beim urteilenden Gericht hängig ist; und

c. die Vereinigung das Verfahren nicht in unvertretbarem Masse verzögert.

2Über Anstände zwischen dem EFD und der Bundesanwaltschaft oder den kantonalen Behörden entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.

10. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 29 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1Das Bundesgesetz vom 1. Oktober 20109 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (RuVG) wird aufgehoben.

2Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200510

Art. 33 Bst. b Ziff. 3

Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:

b. des Bundesrates betreffend:

3. die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom ...11 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen;

Art. 35 Bst. d

Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Klage als erste Instanz:

d. Ersuchen um Einziehung von Vermögenswerten nach dem Bundesgesetz vom ...12 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen.

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AS 2011 275

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SR ...

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SR ...