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Vernehmlassung 2012/95: Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (SRVG) · 7 Seiten

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1Der Bundesrat kann im Hinblick auf die Einleitung eines Einziehungsverfahrens die Sperrung von

Vermögenswerten, einschliesslich Vermögenswerte juristischer Personen, anordnen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a. Die Vermögenswerte wurden im Rahmen eines auf Ersuchen des Herkunftsstaates eingeleiteten

internationalen Rechtshilfeverfahrens in Strafsachen vorläufig sichergestellt;

b. Die Vermögenswerte unterliegen der Verfügungsmacht von politisch exponierten Personen oder ihnen nahestehender Personen, oder diese Personen sind an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt;

c. Der Herkunftsstaat kann die Anforderungen an ein Rechtshilfeverfahren wegen des völligen oder weitgehenden Zusammenbruchs oder der mangelnden Verfügbarkeit seines Justizsystems nicht erfüllen (Versagen staatlicher Strukturen);

d. Die Wahrung der Schweizer Interessen erfordert die Sperrung.

2Er kann im Hinblick auf die Einleitung eines Einziehungsverfahrens auch die Sperrung von bereits nach Artikel 3 gesperrten Vermögenswerten anordnen, wenn sich die Rechtshilfezusammenarbeit mit dem

Herkunftsstaat als ausgeschlossen erweist, weil Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Herkunftsstaat den massgeblichen Verfahrensgrundsätzen nach Artikel 2 Buchstabe a des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 19813 nicht entspricht.

Art. 5 Anpassung der Listeneinträge

1Wenn die Sperrung nach Artikel 3 in Form einer Verordnung (Sperrungsverordnung) angeordnet wird, so kann das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die im Anhang dieser Verordnung aufgeführte Liste der von der Sperrung betroffenen Personen anpassen. Es kann nach Konsultation der anderen betroffenen Departemente politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen, einschliesslich juristische Personen, streichen oder hinzufügen, wenn die internationale Koordination mit den wichtigsten Partnerländer oder die Wahrung der Schweizer Interessen es erfordern.

2Das EDA streicht die Personen, gegenüber denen sich die Sperrung als unbegründet erweist, unverzüglich von der Liste.

Art. 6 Dauer der Sperrung

1Die Sperrung gemäss Artikel 3 ist auf höchstens vier Jahre zu befristen. Der Bundesrat kann die Sperrung um jeweils ein Jahr verlängern, sofern der Herkunftsstaat seinen Willen zur Rechtshilfezusammenarbeit ausgedrückt hat. Die maximale Sperrungsdauer beträgt zehn Jahre.

2Die gemäss Artikel 4 gesperrten Vermögenswerte bleiben bis zum rechtskräftigen Entscheid über ihre

Einziehung gesperrt. Wird innert zehn Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Sperrungsverfügung kein Einziehungsverfahren eingeleitet, so wird die Sperrung hinfällig.

Art. 7 Melde- und Auskunftspflicht

1Personen und Institutionen, die Vermögenswerte halten oder verwalten oder von Vermögenswerten wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter eine Sperrungsmassnahme nach diesem Gesetz fallen, müssen diese dem EDA unverzüglich melden.

2Die Meldung muss den Namen der Vertragspartei und der wirtschaftlich berechtigten Person sowie Gegenstand und Wert der Vermögenswerte enthalten.

3Die Personen und Institutionen, die gemäss Absatz 1 Meldung erstatten, müssen im Zusammenhang mit den gemeldeten Vermögenswerten dem EDA auf Verlangen ausserdem diejenigen Auskünfte erteilen und

Unterlagen einreichen, die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind.

4Eine nach Absatz 1 erfolgte Meldung entbindet nicht von den im Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 19974 statuierten Pflichten.

Art. 8 Verwaltung gesperrter Vermögenswerte

1Personen und Institutionen gemäss Artikel 7 Absatz 1 haben gesperrte Vermögenswerte möglichst sicher,

werterhaltend und ertragsbringend zu verwalten und anzulegen.

2Im Falle eines drohenden Wertverlustes von gesperrten Vermögenswerten kann das EDA die notwendigen Massnahmen anordnen.

3Vermögenswerte, die einer schnellen Wertverminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, und Wertpapiere oder andere Vermögenswerte mit einem Börsen- oder Marktpreis können nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 18895 über Schuldbetreibung und Konkurs sofort verwertet werden. Für den Erlös gilt sinngemäss Absatz 1.