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Vernehmlassung 2012/95: Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (SRVG) · 7 Seiten
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4Kommt keine Einigung mit dem Herkunftsstaat zustande, so legt der Bundesrat die Rückerstattungsmodalitäten selber fest. Er kann insbesondere die eingezogenen Vermögenswerte über internationale oder nationale Institutionen rückerstatten und eine Überwachung durch das EDA vorsehen.
Art. 19 Verfahrenskosten
1Zur Deckung der Kosten für die Sperrung, Einziehung und Rückerstattung von Vermögenswerten sowie für die technische Unterstützung kann ein Pauschalbetrag von höchstens 2,5 Prozent der eingezogenen Vermögenswerte zugunsten des Bundes oder der Kantone abgezogen werden.
2Der Bundesrat legt den Pauschalbetrag und gegebenenfalls die Modalitäten für dessen Aufteilung zwischen Bund und Kantonen im Einzelfall fest.
6. Abschnitt: Rechtsschutz
Art. 20 Gesuch um Streichung
1Natürliche und juristische Personen, deren Namen im Anhang einer Sperrungsverordnung aufgeführt sind, können ein begründetes Gesuch um Streichung ihres Namens an das EDA richten.
2Das EDA entscheidet über das Gesuch.
Art. 21 Beschwerde
1Gegen Verfügungen nach diesem Gesetz kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die
Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.
2Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19686 ist nicht anwendbar.
3Die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig.
4Nicht anfechtbar sind Sperrungsverordnungen.
7. Abschnitt: Zusammenarbeit der Behörden
Art. 22
1Die Behörden des Bundes sowie der Kantone geben dem EDA und dem EFD nach den für sie geltenden Gesetzen auf Verlangen die für den Vollzug erforderlichen Informationen und Personendaten bekannt.
2Das EDA gibt den jeweiligen Aufsichts-, Rechtshilfe- und Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone auf Verlangen Informationen und Personendaten bekannt, die diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
3Das Bundesamt für Justiz oder die für die Ausführung eines Ersuchens um Zusammenarbeit in Strafsachen zuständige Behörde informiert das EDA, wenn:
a. bei in der Schweiz gesperrten Vermögenswerten politisch exponierter Personen oder ihr
nahestehender Personen einem internationalen Rechtshilfeersuchen in Strafsachen aufgrund des Versagens staatlicher Strukturen im Herkunftsstaat kein Erfolg beschieden ist; oder
b. ein Rechtshilfeverfahren in Strafsachen sich aufgrund von Artikel 2 Buchstabe a des
Rechtshilfegesetzes vom 20. März 19817 als ausgeschlossen erweist.
8. Abschnitt: Bearbeitung von Personendaten
Art. 23
Das EDA darf Personendaten, einschliesslich Daten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig ist.
9. Abschnitt: Strafbestimmungen
Art. 24 Verletzung der Vermögenssperre
1Wer vorsätzlich ohne Bewilligung des EDA Zahlungen aus gesperrten Konten tätigt oder gesperrte
Vermögenswerte überträgt oder freigibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 250 000 Franken.