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Vernehmlassung 2012/98: Verordnungsänderungen im Rahmen der Anpassung des Bundesbeschlusses über das Nationalstrassennetz und zu deren Finanzierung · 10 Seiten

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Nationalstrassenverordnung (NSV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Nationalstrassenverordnung vom 7. November 20071 wird wie folgt geändert:

Art. 7b Übergang des Eigentums

1Wenn die Arbeiten nach Artikel 8a Absatz 4 NSG abgeschlossen sind, übernimmt der Bund die Gesamtrechtsnachfolge und tritt in die Vertragsverhältnisse ein, die der Kanton eingegangen ist. Er ist namentlich zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Werkverträgen und aus Auftragsverhältnissen mit Unternehmen, Ingenieuren und Ingenieurinnen sowie Architekten und Architektinnen berechtigt.

2Sind Landerwerbsgeschäfte bei bestehenden Strassen im Zeitpunkt der Aufnahme ins Nationalstrassennetz noch nicht abgeschlossen, so geht das Eigentum erst nach erfolgter Bereinigung an den Bund über.

Art 11 Abs. 1 Bst. h

1Die Projektunterlagen des generellen Projekts müssen enthalten:

h. Mitbericht folgender Stelle:

1. der kantonalen Umweltschutz- und Raumplanungsfachstelle

2. der kantonalen Stelle für Natur- und Heimatschutz,

3. der kantonalen Stelle für Archäologie, und

4. der kantonalen Stelle für Langsamverkehr, sofern Nationalstrassen dritter Klasse betroffen sind.

Art 12 Abs. 1 Bst. gbis(neu)

1Das Ausführungsprojekt ist dem UVEK unter Beilage folgender Unterlagen zur Genehmigung einzureichen:

gbis. kurzer Bericht zum Langsamverkehr, soweit dieser betroffen ist;

1 SR 725.111

2013–......