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Vernehmlassung 2012/98: Verordnungsänderungen im Rahmen der Anpassung des Bundesbeschlusses über das Nationalstrassennetz und zu deren Finanzierung · 10 Seiten

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Art. 13a Aufnahme der Baulinien in das Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen

Die Aufnahme der Baulinien in das Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen gemäss Artikel 16 des Geoinformationsgesetzes vom 5. Oktober 20072 gilt als Veröffentlichung im Sinne von Artikel 29 NSG.

Art. 29 Abs. 2, dritter Satz und 4

2... Nutzungen durch die Kantone für ihre eigenen Bedürfnisse sind unentgeltlich, soweit sie Gegenrecht halten.

4Unabhängig von der Einleitung oder dem Ausgang eines Strafverfahrens kann das ASTRA auf Kosten des Widerhandelnden die nötigen Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes treffen.

Art. 52 Abs. 1 und 2

1Für Strassen mit häufig auftretenden Ereignissen, die bedeutende Auswirkungen auf die Nationalstrasse haben und Massnahmen des nationalen Verkehrsmanagements erfordern, haben die Kantone Verkehrsmanagementpläne zu erstellen.

2Aufgehoben

Art. 54a Datenschutz

1Das ASTRA kann Personendaten bearbeiten, sofern diese Daten im Rahmen der bildlichen Erfassung der Nationalstrassenanlagen anfallen, das Bildmaterial nicht personenbezogen ausgewertet wird und eine Anonymisierung nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist.

2Es kann diese Daten den Gebietseinheiten auf Anfrage auch im Abrufverfahren zugänglich machen, wenn dies im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung notwendig ist.

II

1Die Anhänge 1 und 2 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.

2Anhang 3 wird aufgehoben.

III

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

IV

2 SR 510.62