Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/98: Verordnungsänderungen im Rahmen der Anpassung des Bundesbeschlusses über das Nationalstrassennetz und zu deren Finanzierung · 5 Seiten
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Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bundesamt für Strassen ASTRA
Verordnungsänderungen im Rahmen der Anpassung des Bundesbeschlusses über das Nationalstrassennetz und zu deren Finanzierung
Erläuterungen
Ausgangslage
Die Bundesversammlung hat am 10. Dezember 2012 den Bundesbeschluss über das Nationalstrassennetz (Netzbeschluss) aus dem Jahr 1960 an die heutigen und künftigen verkehrlichen Gegebenheiten angepasst. Damit wurden bereits bestehende kantonale Strassenverbindungen ins Nationalstrassennetz aufgenommen. Gleichzeitig wurde die bisher im Netzbeschluss aufgeführte Verbindung zwischen Schaffhausen und Bargen gestrichen. Durch diese Massnahmen wird das Nationalstrassennetz um insgesamt rund 380 Kilometer erweitert. Zudem wurden zwei vordringliche Netzergänzungen zur Beseitigung von Engpässen im bestehenden Nationalstrassennetz in den Netzbeschluss aufgenommen.
Aus dem Betrieb, Unterhalt und Ausbau der Strecken, die neu ins Nationalstrassennetz aufgenommen werden, entstehen Mehrkosten von rund 305 Millionen Franken pro Jahr. 30 Millionen davon werden durch Kompensationen bei anderen Beiträgen von den Kantonen getragen. Die verbleibenden 275 Millionen Franken fallen beim Bund an und werden durch die Erhöhung des Preises für die Autobahnvignette finanziert.
Die mit dem Netzbeschluss verbundenen Gesetzesänderungen (Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen [SR 725.11; NSG] und das Bundesgesetz vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe [SR 725.116.2; MinVG]) hat die Bundesversammlung am 22. März 2013 verabschiedet. Diese Erlasse sollen am 1. Januar 2014 in Kraft treten. Auf diesen Zeitpunkt hin sind auch die entsprechenden Verordnungen anzupassen.
Die Änderung des Nationalstrassenabgabegesetzes und damit die Erhöhung des Vignettenpreises treten demgegenüber erst dann in Kraft, wenn die Rückstellungen der Spezialfinanzierung Strassenverkehr unter 1 Milliarde Franken gesunken sind, was nach aktuellen Prognosen voraussichtlich 2016 der Fall sein wird. Daher erfolgen die notwendigen Änderungen der Nationalstrassenabgabeverordnung vom 24. August 2011 (SR 741.711) ebenfalls erst in einem späteren Zeitpunkt.
Im Weiteren werden kleinere Änderungen unabhängig der erwähnten Anpassung des Netzbeschlusses vorgeschlagen.
Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
1. Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (SR 725.111)
Artikel 7b
Diese Bestimmung entspricht der Übergangsregelung von Artikel 56 Absatz 1 und 5, die neu nicht nur für die Übernahme der Nationalstrassen auf den 1. Januar 2008 im Rahmen der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), sondern ganz allgemein für jede spätere Aufnahme von kantonalen Strassen ins Nationalstrassennetz gilt.