Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/104: Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung · 75 Seiten
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5.5 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Bedeutung der Subvention für die Erreichung der angestrebten Ziele
Die Abgeltung des Bundes erfolgt für die in Artikel 4 Absatz 2 dem Zentrum übertragenen Aufgaben. Damit soll sichergestellt werden, dass für die Steuerung der Qualität der Versorgung im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung die notwendigen Entscheidgrundlagen zuhanden des Bundes erarbeitet werden und insbesondere dem bisher nicht umgesetzten Gesetzesauftrag der periodischen Überprüfung der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistungen nach Artikel 32 Absatz 2 KVG nachgekommen werden kann. Der Bundesbeitrag an das Zentrum dient der Finanzierung der in Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes über das Zentrum abschliessend aufgeführten Aufgaben einbezogen der für die Aufgabenerfüllung notwendigen Betriebskosten. Der Umfang der Abgeltung sowie dessen Begründung und der damit erzielte Nutzen sind unter den Ziffern 1.9 dargelegt. Bei substantiellen Kürzungen der Mittel wird die Erfüllung des gesetzlichen Auftrages nach Artikel 32 Absatz 2 KVG nicht mehr möglich sein sowie die Entscheide betreffend Zulassung neuer Leistungen teilweise auf weniger umfassenden Grundlagen zu erfolgen haben (siehe auch Ziffer 1.7.5).
Materielle und finanzielle Steuerung
Der Bundesrat wird den jährlichen Bundesbeitrag an das Zentrum im Voranschlag und in den Finanzplänen als Globalbetrag einstellen. Die Finanzhoheit des Parlaments wird dadurch nicht tangiert.
Die Verwendung der Mittel wird durch die bundesrätliche Vorgabe von strategischen Zielen (Art. 20) für 4 Jahre und durch die Festlegung des Arbeitsprogramms durch den Bundesrat (Art. 4 Abs. 2 Bst. a) gesteuert und mittels Genehmigung des Geschäftsberichtes und Entlastung des Verwaltungsrats durch den Bundesrat beaufsichtigt (Art. 21 d).
5.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung notwendigen Regelungskompetenzen werden dem Bundesrat in Artikel 96 KVG delegiert. Weitere Delegationsnormen finden sich in den organisationsrechtlichen Bestimmungen zum Zentrum. Im Einzelnen hat der Bundesrat die folgenden Kompetenzen:
Festlegung der Bezeichnung und des Sitzes des Zentrums (Art. 2 Abs. 3)
Festlegung der Entschädigung und der weiteren Vertragsbedingungen der
Mitglieder des Verwaltungsrats (Art. 7 Abs. 5)
Festlegung der Höhe des Beitrags (Art. 13 Abs. 2)
Erlass von Vorschriften zur Rechnungslegung (Art. 16 Abs. 5)
Erlass von Bestimmungen in Bezug auf den Eintritt der Rechtswirkungen sowie
den Übergang des Zentrums (Art. 23)
Festlegung von Massnahmen zur Sicherung der Qualität und des zweckmässi-
gen Einsatzes der Leistungen (Art. 58 KVG)