Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/104: Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung · 75 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 60Fedlex · Erläuternder Bericht
4.2 Verhältnis zu nationalen Strategien des Bundes
Diese Vorlage steht wie im Bericht dargelegt in engem Zusammenhang mit der Qualitätsstrategie des Bundes. Die Strategie eHealth, Strategie Palliative Care und Strategie Migration und Gesundheit ergänzen in spezifischen Bereichen die Qualität der Gesundheitsversorgung. Sie hat keine Berührungspunkte mit anderen Strategien des Bundes, zu welchen eine Abstimmung erforderlich wäre.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf Artikel 117 Absatz 1 BV. Nach dieser Verfassungsbestimmung erlässt der Bund Vorschriften über die Kranken- und die Unfallversicherung.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen
Das europäische Recht (Recht der Europäischen Gemeinschaft und Recht des Europarates) setzt für die in der Vorlage behandelten Bereiche keine Normen fest. Die Staaten können diese Aspekte nach eigenem Ermessen bestimmen.
Die Vorlage berührt keine weiteren internationalen Verpflichtungen der Schweiz.
5.3 Erlassform
Mit der Vorlage wird die Grundlage für eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen. Die Gesetzesänderung enthält somit wichtige rechtsetzende Bestimmungen im Sinne von Artikel 164 Absatz 1 BV, die in Form eines Bundesgesetzes zu kleiden sind. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung für den Erlass bzw. die Änderung von Bundesgesetzen ergibt sich aus Artikel 163 Absatz 1 BV.
5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b der Bundesverfassung sieht vor, dass Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen, der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes des beiden Räte bedürfen. Artikel 12 Buchstabe b sieht eine Subventionsbestimmung in Form einer Abgeltung des Bundes an das Zentrum für Qualität vor. Weil die damit verbundenen Ausgaben die massgebliche Grenze von 2 Millionen pro Jahr überschreiten untersteht der betreffende Artikel der Ausgabenbremse.