Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/104: Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung · 75 Seiten
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Art. 58 Abs. 1 und 4
Mit der Änderung in Absatz 1 wird präzisiert, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung nicht die Leistungen sondern die Kosten der Leistungen übernimmt (dies auch in Übereinstimmung mit dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 Bst. a des vorliegenden Entwurfs).
In einem neuen Absatz 4 wird festgehalten, dass der Bundesrat bezüglich der Aufgabenerfüllung durch das Zentrum nach Artikel 4 nationale Programme und Projekte zur Sicherung der Qualität und des zweckmässigen Einsatzes der Leistungen festlegt.
Art. 25 Referendum und Inkrafttreten
Die Gesetzesänderung untersteht nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe a BV dem fakultativen Referendum (Abs. 1). Der Bundesrat wird den Zeitpunkt des Inkrafttretens bestimmen (Abs. 2).
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund
Dem Bund werden im Grundsatz keine neuen Aufgaben übertragen. Der mit der Gutheissung der „Qualitätsstrategie des Bundes im Schweizerischen Gesundheitswesen“ durch den Bundesrat am 28. Oktober 2009 begonnene Prozess, wonach der Bund vermehrt seine Kompetenz im Bereich der Qualitätssicherung wahrnehmen will, führt jedoch zu einem vermehrten Ressourcenbedarf. Diesbezüglich wurden dem zuständigen Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung des BAG zusätzliche Ressourcen bewilligt. Diese Ressourcen werden auch nach Aufbau des Zentrums auf Seiten des Bundes benötigt und es sind weitere Ressourcen für die in der Qualitätsstrategie vermehrt vorgesehenen Aktivitäten des Bundes notwendig. Diese Ressourcen werden für dessen Aufgaben in den Bereichen Rechtsetzung bezüglich der Qualität und des zweckmässigen Einsatzes der Leistungen, vermehrte WZW-Prüfung von Leistungen, strategische Steuerung des Zentrums, Umsetzung von Artikel 22a KVG in Sachen Qualitätsindikatoren mittels Vorgaben für die Leistungserbringer und deren Publikation, Aktivitäten zu weiteren Aktionsfeldern der Qualitätsstrategie insbesondere zu entsprechenden Anreizen benötigt.
Mit der Einsetzung des Zentrums sind keine Auslagerungen von Verwaltungseinheiten des Bundes verbunden, da das Zentrum neue Aufgaben übernimmt, die bisher nicht abgedeckt waren.
Im Bereich Qualität entstehen mit der Schaffung der Finanzierungsgrundlage mittels Erhebung von Beiträgen der Versicherer für jede versicherte Person keine finanziellen Mehrbelastungen für den Bund. Diese Finanzierungsart ist sachlich insofern gerechtfertigt, als die Hauptnutzniesser der Aktivitäten des Zentrums die versicherten Personen sind, indem diese in Zukunft von einer Qualitätssteigerung bei der Leistungen und insbesondere von einem dämpfenden Effekt auf den Kosten- und Prämienanstieg profitieren.
Durch die Finanzierung der Tätigkeiten des Zentrums im Bereich der Bewertung von Gesundheitstechnologien mittels Abgeltung des Bundes entsteht eine Zusatzbelastung von rund 10 Millionen Franken pro Jahr.