Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/104: Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung · 75 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 57Fedlex · Erläuternder Bericht

dass die Kosten und Erträge der einzelnen Tätigkeiten ausgewiesen werden können (vgl. Art. 16 Abs. 4). Vermieden werden soll in diesem Zusammenhang die Finanzierung der gewerblichen Leistungen mit Mitteln, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben bestimmt sind. Das entsprechende Quersubventionierungsverbot ist daher in Absatz 3 explizit festgehalten.

Das Zentrum untersteht im Bereich der gewerblichen Leistungen denselben Pflichten wie die privaten Anbieterinnen und Anbieter (Abs. 4). Beispielsweise denkbar ist die Einhaltung von Steuer-, Transport-, Arbeits-, Öffnungs-, Sicherheits- und Haftungsvorschriften.

2.8 8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 23 Errichtung des Zentrums

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, in welchem das Zentrum eigene Rechtspersönlichkeit erlangt. Mit Erlangung der eigenen Rechtspersönlichkeit wird sich das Zentrum in eigenem Namen rechtsgeschäftlich verpflichten, klagen und verklagt werden können (Abs. 1).

Der Bundesrat bezeichnet die Rechte, Pflichten und Werte, die auf das Zentrum übergehen und genehmigt das entsprechende Inventar. Erfahrungsgemäss entsteht in der Errichtungsphase von dezentralen Verwaltungseinheiten häufig ein nicht absehbarer Regelungsbedarf. Entsprechend wird dem Bundesrat die zusätzliche Kompetenz eingeräumt, die für den Übergang notwendigen Vorkehren zu treffen und entsprechende Bestimmungen zu erlassen (Abs. 2).

Der Übergang der Rechte, Pflichten und Werte sowie die Eintragungen in öffentliche Register im Zusammenhang mit der Errichtung des Zentrums erfolgen steuer- und gebührenfrei (Abs. 3).

Sollte das Zentrum kurzfristig für den Aufbau über zusätzliche Mittel verfügen müssen, so soll es der EFV möglich sein, mit dem Zentrum entsprechende Verträge betreffend Gewährung von Darlehen des Bundes abzuschliessen (Abs. 4).

Da es sich um die Neuschaffung eines Zentrums und keine Fusion handelt, ist das Fusionsgesetz (FusG)44 für dessen Gründung nicht anwendbar.

Art. 24 Änderungen anderer Erlasse

Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

Art. 33 Abs. 4bis

In einem neuen Absatz 4biswird geregelt, dass das Zentrum den Bundesrat in der Erfüllung seiner Aufgaben bei der Bezeichnung der Leistungen mit Berichten unterstützt.

44 SR 221.301