Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/104: Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung · 241 Seiten
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grosses Fachwissen, die vollständige Erfassung ist nur mit vorbehaltloser Kooperation der Leistungserbringer möglich und eine seriöse Auswertung und Publikation erfordert wiederum ein grosses Fachwissen. Dies wäre für ein Zentrum eine sehr anspruchsvolle und sehr aufwändige Arbeit und allein sicher nicht machbar. Viel besser wäre eine projektbezogene Kooperation mit den entsprechenden Partnern, welche aber im Gesetz auch entsprechend formuliert werden müsste.
CURAVIVA Schweiz und senesuisse begrüssen zwar die (pro forma?) Erwähnung der Curaviva Zusammenarbeit unter den bestehenden Interessenvertretern im Gesundheitsbereich, bedauern aber zugleich, dass Artikel 5 des vorliegenden Vorentwurfs faktisch den Rang einer blossen Anmerkung aufweist, deren Inhalt überhaupt nicht konkretisiert wird. Dabei ist es an sich für den Erfolg von Qualitätsbestrebungen essentiell, über die Branchenverbände auch die Motivation der betroffenen Betriebe sicherzustellen. Wenn schon ein solch staatliches Institut geschaffen werden muss, sollte wenigstens der Zusammenarbeit im Rahmen der Vorlage einen hohen Stellenwert eingeräumt werden.
Der Gesetzesentwurf müsste konkrete und verbindliche Inhalte der Zusammenarbeit mit den Akteuren vorsehen: Die bestehenden Bemühungen zur stetigen Aufrechterhaltung und Verbesserung der Qualität im Gesundheitsbereich dürfen auf keinen Fall unterdrückt und ignoriert werden. Im Spiel steht die Effektivität des geplanten Zentrums für Qualität: Seine Tätigkeit ist unbestrittenermassen auf eine konstruktive Zusammenarbeit mit den relevanten Akteuren angewiesen – sonst droht seine Aktion unweigerlich unwirksam und sogar schädlich zu scheitern. Die Kultur der Zusammenarbeit spielt im Schweizer Verwaltungssystem eine wichtige Rolle, die nicht unterschätzt werden darf: Die Beispiele sind unzählig von Projekten, die zum Scheitern verurteilt wurden, weil Grundanforderungen des Projektmanagements ungenügend berücksichtigt wurden, indem Planung, Akzeptanz und Umsetzung von Vorhaben nicht sorgfältig genug vorbereitet wurden. Die föderalistische Struktur des Schweizer Staats und die eng damit verbundene demokratische Arbeitskultur verbieten jegliches jakobinisches Unterfangen. Die Erfahrung zeigt: Nur im Rahmen einer von allen Betroffenen gut verstandenen und nachvollzogenen Zusammenarbeit können wirksame Evaluationstätigkeiten und Umsetzungsprogramme durchgeführt werden.
CURAVIVA Schweiz und senesuisse bedauern, dass die Zusammenarbeit unter und mit den betroffenen Akteuren im Gesundheitswesen nicht stärker betont, konkretisiert und gefördert wird.
Wie eingangs (unter 2.) betont, bedauern CURAVIVA Schweiz und senesuisse, dass die Zusammenarbeit in Artikel 5 des Vorentwurfs faktisch den Rang einer blossen Anmerkung bekommt, deren Inhalt kaum konkretisiert ist.
Der Zusammenarbeit mit den bestehenden Stakeholders im Gesundheitsbereich, insbesondre den Leistungserbringern, sollte im Rahmen der Vorlage ein sehr hoher Stellenwert zukommen: diese soll verstärkt gefördert werden und an konkrete und verbindliche Inhalte anknüpfen.
Deswegen empfehlen CURAVIVA Schweiz und senesuisse, den Inhalt von Artikel 5 des Vorentwurfs zu konkretisieren und verbindlicher zu machen. Diese Bestimmung darf keinen rein deklaratorischen Charakter haben – sonst drohen schmerzhafte Rückschläge: Das Zentrum für Qualität darf es sich nicht leisten, durch eine autoritäre Vorgehensweise die Akteure zu enttäuschten und entmutigen, auf deren wertevolle Zusammenarbeit es doch unbedingt angewiesen ist.
Hier wird jenseits der direkten Demokratie die Zusammenarbeit mit internationalen Or- EDU ganisationen vorangetrieben, was grundsätzlich kritisch betrachtet werden muss.
Bewährte Institutionen wie der Nationale Verein für Qualitätsentwicklung in Spitälern GELIKO und Kliniken ANQ, die Stiftung für Patientensicherheit, der Verein Swissnoso oder der Verein QualiCCare müssen in angemessener Weise eingebunden und gestärkt werden. Angesichts der verfassungsmässigen Zuständigkeitsordnung für das Gesundheitsversorgungssystem der Schweiz, strebt der vorliegende Entwurf eine zu starke Zentralisierung der Aufgaben und Kompetenzen an. Dies gilt insbesondere für die Umsetzung von Massnahmen (Programme und Projekte). Im Sinne von Good Governance muss hier eine bessere Gewaltentrennung eingehalten werden. Wenn das Zentrum für Qualität eine starke Rolle in der Definition der Strategie und in der Evaluation der Umsetzung übernehmen soll, müssen die Umsetzungsaktivitäten zur Verfolgung der Strategie an kompetente externe Akteure übertragen werden.