Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/104: Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung · 241 Seiten

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Artikel 23 Absatz 1

Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

Zum 7. Abschnitt des Vorentwurfs zu den gewerblichen Leistungen des Zentrums haben Curaviva CURAVIVA Schweiz und senesuisse keine besonderen Kritiken.

Zum 10. Abschnitt des Vorentwurfs haben CURAVIVA Schweiz und senesuisse keine

Bemerkungen.

In Artikel 18 und 23 wird dem neuen Zentrum die Pforte geöffnet, um sich bei der Eidg. EDU Finanzverwaltung mit Darlehen auf Pump zu finanzieren. Diese Möglichkeit wird der

neue Bürokratie-Moloch dankbar nutzen.

Artikel 24

Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

Damit die Ergebnisse der Arbeiten des Zentrums im Bereich HTA ausreichend Wirkung OW entfalten können und tatsächlich eine konsequentere Überprüfung der Leistungen statt-

findet, ist vorzusehen, dass die entsprechende Verankerung des Zentrums in Art. 33

Abs. 4bis KVG so ergänzt wird, dass die Weiterbearbeitung dieser Berichte verbindlich

und systematisch in jedem Fall in die BAG-internen Prozesse zur Vorbereitung der Ent-

scheide durch die eidgenössischen Leistungskommissionen ein-geschleust werden kön-

nen.

Damit die Ergebnisse der Arbeiten im Bereich HTA ausreichend Wirkung entfalten kön- GDK nen und tatsächlich eine konsequentere Überprüfung der Leistungen stattfindet, ist vor-

zusehen, dass die entsprechende Verankerung im KVG Art. 33 Abs. 4bis so ergänzt

wird, dass die Weiterbearbeitung dieser Berichte verbindlich und systematisch in jedem

Fall in die BAG-internen Prozesse zur Vorbereitung der Entscheide durch die eidgenös-

sischen Leistungskommissionen eingeschleust werden können.

8. Verhältnis der Vorlage zu anderen Gesetzen

Abschliessend möchten wir Sie darauf hinweisen, dass für die Kantone nicht gänzlich

klar ist, was der Stellenwert des neuen Gesetzes im Verhältnis zu den anderen Bundes-

gesetzen ist und welche Auswirkungen es auf die in anderen Gesetzen bestehenden

Regelungen zur Qualitätssicherung und die entsprechenden Kompetenzen hat. Offen

bleiben auch die Auswirkungen des Gesetzes auf die Verantwortlichkeiten und Kompe-

tenzen des Bundes, der Kantone, Leistungserbringer und Versicherer, die diesen durch

die entsprechenden Bestimmungen im KVG für die Qualitätssicherung zugewiesen wer-

den. Insbesondere wäre zu klären, welchen Stellenwert vom Zentrum erarbeitete Quali-

tätskriterien für die Kantone im Rahmen der Versorgungsplanung einnehmen würden.

Art. 33 Abs. 4bis KVG sollte wie folgt formuliert werden: Äg_BE „Er beauftragt das BAG oder private Organisationen mit der Festlegung der Kriterien für

die wissenschaftliche Bewertung der Gesundheitstechnologien.“

Zu Art. Art. 33 Abs. 4bis KVG H+ In diesem neuen Abschnitt zeigt sich, dass die Komplexität erhöht und nicht reduziert

wird. Es ist völlig unklar, wie der Bundesrat künftig mit den Positionen der bestehenden

Kommissionen und jenen des zu gründenden Zentrums umgehen würde, speziell wenn

sich die jeweiligen Organe widersprechen. Weiter ist völlig unklar, ob und wie die jeweili-

gen Kommissionen und das Zentrum zusammenarbeiten würden. Hier sind die Ideen im

Entwurf unausgegoren.

Zu Art. 58 Abs. 4 KVG

Eventuell wird hier die einzige Lücke geschlossen, falls Programme und Projekte nicht

unter Massnahmen aus Abs. 3 fielen.

Durch eine Ergänzung dieses neuen Absatzes kann die ganze separate Gesetzgebung

ersetzt werden:

4 Er legt nationale Programme und Projekte zur Sicherung der Qualität und des zweck-

mässigen Einsatzes der Leistungen fest und kann hierzu externe Leistungsaufträge

erteilen.

Mit dieser Ergänzung erhält der Bundesrat die gesetzliche Grundlage, Programme oder

Leistungsbewertungen durch bestehende, breit akzeptierte Organisationen, z.B. die Stif-

tung Patientensicherheit Schweiz realisieren zu lassen, ohne unnötig Geld in den Auf-

bau neuer Strukturen zu stecken.

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