Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/104: Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung · 241 Seiten
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Antrag DVSP, Ergänzung:
(…) und weist diese transparent aus.
Artikel 18 Absatz 1
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In Artikel 18 und 23 wird dem neuen Zentrum die Pforte geöffnet, um sich bei der Eidg. EDU Finanzverwaltung mit Darlehen auf Pump zu finanzieren. Diese Möglichkeit wird der
neue Bürokratie-Moloch dankbar nutzen.
Artikel 20 Absatz 1
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Um die Akzeptanz zu erhöhen und die Chancen für eine partnerschaftliche, wirksame BE
Umsetzung der qualitätsverbessernden Massnahmen zu steigern, ist der verbindliche
Einbezug aller Akteure zentral. Mit dem vorliegenden Entwurf ist jedoch eine angemes-
sene Vertretung aller Akteure nicht möglich. Der Regierungsrat fordert daher, dass die
Kantone und die weiteren Akteure verbindlich in die Steuerung des Zentrums einbezo-
gen werden. Insbesondere erachtet der Regierungsrat einen Einbezug der Kantone vor
allem bei der Themenpriorisierung und Wahl der Indikationen zur Qualitätsüberprüfung
als zwingend. Ebenso erscheint dem Regierungsrat eine Mitwirkungsmöglichkeit der
Kantone bei den nationalen Programmen und Projekten angezeigt (im Rahmen von
Hearings, Workshops und Vernehmlassungen).
Les plateformes nationales qualité et HTA doivent participer à la mise en oeuvre des ob- Médecins de jectifs. De plus il est vital que les fournisseurs de prestations médicales puissent être di- famille rectement impliqués dans la conception à travers le conseil d’administration. « 1 En
règle générale, le Conseil fédéral fixe tous les quatre ans les objectifs stratégiques con-
traignants assignés au centre en fonction des objectifs et des tâches découlant des art.
3 et 4 en accord avec le conseil d’administration et avec le concours des plateformes
nationales de la qualité et du domaine HTA. Il peut adapter les objectifs au cours de la
période de quatre ans si les bases servant à fixer les objectifs ont fondamentalement
changé. »
Art. 20 H+
Die strategischen Ziele bezüglich Patientensicherheit und Qualität kann der Bund schon
heute gemäss KVG festlegen, ohne dass hierfür ein neues Gesetz oder ein Bundeszent-
rum für Qualität notwendig sind.
Gemäss Art. 20 legt der Bundesrat „für jeweils vier Jahre die strategischen Ziele des pMW Zentrums verbindlich fest (Abs. 1) und „hört vorgängig die Kantone und die interessier-
ten Kreise an“ (Abs. 2). Auch hier werden die Kantone nur neben anderen „interessier-
ten Kreisen“ erwähnt und sie werden nur „angehört“ – diese Formulierungen sind jen-
seits jedes föderalistischen Staatsverständnisses. Eine zentralistische Steuerung im Ge-
sundheitswesen ist abzulehnen und das Gesundheitswesen – nicht nur bezüglich der
Umsetzung – in der Kompetenz der Kantone zu behalten.
Ein Engagement des Bundes ist notwendig, damit die bestehenden Aktivitäten verstärkt FMH, AGZ, und koordiniert weitergeführt werden können. Für die FMH bleibt aber weiterhin unklar, SSMO, SGN wie der Einbezug ausgestaltet werden soll.
(Strategische Ziele)
Kommentar: Den nationalen Plattformen wird im erläuternden Bericht ein grosses Ge-
wicht beigemessen und auf Seite 45 ist erwähnt, dass die Plattformen bei der Festle-
gung der strategischen Ziele beigezogen werden. Entsprechend schlagen wir folgende
Änderungen zu Art. 20 vor:
1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Ziele und Aufgaben nach den Artikeln 3 und 4 und
unter Beibezug der nationalen Qualitäts- und HTA Plattformen in der Regel für jeweils
vier Jahre die strategischen Ziele des Zentrums verbindlich fest. Er kann die Ziele im