Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/104: Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung · 241 Seiten
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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
Art. 33 Abs. 4bis KVG sollte wie folgt formuliert werden: VLSS „Er beauftragt das BAG oder private Organisationen mit der Festlegung der Kriterien für
die wissenschaftliche Bewertung der Gesundheitstechnologien.“
Mit der Änderung des EArt. 58 Abs. 1 KVG (neu explizite Erwähnung der Kosten der
OKP) sind wir einverstanden
Wir beantragen aber Streichung des EArt. 58 Abs. 4 KVG.
Art. 33 Abs. 4bis FMH, AGZ, Er beauftragt das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung SSMO, SGN mit der Erstellung von Berichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben im Zusam-
menhang mit der Bezeichnung der Leistungen unterstützen.
Art. 4 Abs. 2 lit. a und Art. 33 Abs. 4bis KKA Kommentar: Die beiden Artikel sind in sich nicht konsistent bzw. Art. 4 Abs. 2 lit. a des
Gesetzesentwurfes stimmt mit neu Art. 33 Abs. 4bis KVG nicht überein, d.h. in Art. 33
Abs. 4bis steht nichts von den „Arbeitsprogrammen“. Entsprechend müssen die beiden
Artikel im Sinne der Konsistenz angepasst werden.
Art. 4 Abs. 2 lit. a:
Das Zentrum hat im Bereich der Bewertung von Gesundheitstechnologien folgende Auf-
gaben:
a. Erstellung von Berichten zur periodischen Überprüfung der Leistungen nach Artikel
32 Absatz 2 KVG gemäss dem vom Bundesrat nach Artikel 33 Absatz 4bis KVG festge-
legten Arbeitsprogramm;
Art. 33 Abs. 4bis
4bis Er beauftragt das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversi-
cherung mit der Erstellung von Berichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben im
Zusammenhang mit der Bezeichnung der Leistungen unterstützen
Art. 33 Abs. 4bis KAeG SG 4bis Er beauftragt das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversi-
cherung mit der Erstellung von Berichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben im
Zusammenhang mit der Bezeichnung der Leistungen unterstützen
Zur vom Bund angestrebten Verbesserung, der frühzeitigen Erkennung und Bewertung ÄgBL von Innovationen bzw. der regelmässigen Re-Evaluation der im Leistungskatalog aufge-
nommen Leistungen nach Art. 32 Abs. 2 KVG' genügt in unseren Augen die Aufsto-
ckung der Ressourcen der zuständigen Fachkommission im BAG. Damit werden unnö-
tige Doppelspurigkeiten und kostenaufwändige Parallelstrukturen vermieden.
Mit der Änderung von Artikel 33 und 58 im KVG schafft sich der Bundesrat die Kompe- EDU tenz, die neue Bürokratie-Einrichtung mit Aufgaben in Betrieb zu halten. Aus Sicht der
EDU völlig überflüssig, unnötig.
Die Schaffung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt lehnt die FMH ab: Im föderalen Ge- SGA sundheitswesen der Schweiz ist eine solche Rechtsform systemwidrig. Weder die Kom-
petenz des Bundesrats, beratende Kommissionen einzusetzen (Art. 33 Abs. 4 KVG),
noch diejenige zur Kontrolle der Qualität und der Zweckmässigkeit von Leistungen (Art.
58 Abs. 1 bis 3 KVG), sind nach Auffassung der FMH eine geeignete Grundlage dafür,
mittels eines neuen Spezialgesetzes eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit der Umset-
zung der bundesrätlichen, aus dem KVG abgeleiteten Aufgaben zu beauftragen. Die Or-
ganisation ist überdies mit ihren gesetzlichen Organen zu starr und die verschiedenen
Positionen werden auch nicht adäquat zu besetzen sein. - Vorschlag FMH: Die Rechts-
form ist zwingend nochmals zu prüfen. Andere Rechtsformen wie beispielsweise eine
Stiftung oder ein Verein haben sich in den letzten Jahren im Gesundheitswesen mehr
als bewährt.
Die Leistungserbringer müssen für ihre Qualitätsarbeit und Dokumentation adäquat ver-
gütet werden.
Ausserdem erachten wir es über die Koordination hinaus als wesentlich, dass der Bund SVBG für die Leistungen zu Lasten der sozialen Krankenversicherung verbindliche Vorgaben
macht, die auf den Standards von Berufs- und Fachverbanden basieren und durch die
Verbände validiert werden.