Rapport sur les résultats

Consultation 2013/104: Loi fédérale sur le centre pour la qualité dans l'assurance obligatoire des soins · 242 pages

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8. Verhältnis der Vorlage zu anderen Gesetzen

Abschliessend möchten wir Sie darauf hinweisen, dass für die Kantone nicht gänzlich

klar ist, was der Stellenwert des neuen Gesetzes im Verhältnis zu den anderen Bundes-

gesetzen ist und welche Auswirkungen es auf die in anderen Gesetzen bestehenden

Regelungen zur Qualitätssicherung und die entsprechenden Kompetenzen hat. Offen

bleiben auch die Auswirkungen des Gesetzes auf die Verantwortlichkeiten und Kompe-

tenzen des Bundes, der Kantone, Leistungserbringer und Versicherer, die diesen durch

die entsprechenden Bestimmungen im KVG für die Qualitätssicherung zugewiesen wer-

den. Insbesondere wäre zu klären, welchen Stellenwert vom Zentrum erarbeitete Quali-

tätskriterien für die Kantone im Rahmen der Versorgungsplanung einnehmen würden.

Art. 33 Abs. 4bis KVG sollte wie folgt formuliert werden: Äg_BE „Er beauftragt das BAG oder private Organisationen mit der Festlegung der Kriterien für

die wissenschaftliche Bewertung der Gesundheitstechnologien.“

Zu Art. Art. 33 Abs. 4bis KVG H+ In diesem neuen Abschnitt zeigt sich, dass die Komplexität erhöht und nicht reduziert

wird. Es ist völlig unklar, wie der Bundesrat künftig mit den Positionen der bestehenden

Kommissionen und jenen des zu gründenden Zentrums umgehen würde, speziell wenn

sich die jeweiligen Organe widersprechen. Weiter ist völlig unklar, ob und wie die jeweili-

gen Kommissionen und das Zentrum zusammenarbeiten würden. Hier sind die Ideen im

Entwurf unausgegoren.

Zu Art. 58 Abs. 4 KVG

Eventuell wird hier die einzige Lücke geschlossen, falls Programme und Projekte nicht

unter Massnahmen aus Abs. 3 fielen.

Durch eine Ergänzung dieses neuen Absatzes kann die ganze separate Gesetzgebung

ersetzt werden:

4 Er legt nationale Programme und Projekte zur Sicherung der Qualität und des zweck-

mässigen Einsatzes der Leistungen fest und kann hierzu externe Leistungsaufträge

erteilen.

Mit dieser Ergänzung erhält der Bundesrat die gesetzliche Grundlage, Programme oder

Leistungsbewertungen durch bestehende, breit akzeptierte Organisationen, z.B. die Stif-

tung Patientensicherheit Schweiz realisieren zu lassen, ohne unnötig Geld in den Auf-

bau neuer Strukturen zu stecken.

Art. 33 Abs. 4bis KVG sollte wie folgt formuliert werden: VLSS „Er beauftragt das BAG oder private Organisationen mit der Festlegung der Kriterien für

die wissenschaftliche Bewertung der Gesundheitstechnologien.“

Mit der Änderung des EArt. 58 Abs. 1 KVG (neu explizite Erwähnung der Kosten der

OKP) sind wir einverstanden

Wir beantragen aber Streichung des EArt. 58 Abs. 4 KVG.

Art. 33 Abs. 4bis FMH, AGZ, Er beauftragt das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung SSMO, SGN mit der Erstellung von Berichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben im Zusam-

menhang mit der Bezeichnung der Leistungen unterstützen.

Art. 4 Abs. 2 lit. a und Art. 33 Abs. 4bis KKA Kommentar: Die beiden Artikel sind in sich nicht konsistent bzw. Art. 4 Abs. 2 lit. a des

Gesetzesentwurfes stimmt mit neu Art. 33 Abs. 4bis KVG nicht überein, d.h. in Art. 33

Abs. 4bis steht nichts von den „Arbeitsprogrammen“. Entsprechend müssen die beiden

Artikel im Sinne der Konsistenz angepasst werden.

Art. 4 Abs. 2 lit. a:

Das Zentrum hat im Bereich der Bewertung von Gesundheitstechnologien folgende Auf-

gaben:

a. Erstellung von Berichten zur periodischen Überprüfung der Leistungen nach Artikel

32 Absatz 2 KVG gemäss dem vom Bundesrat nach Artikel 33 Absatz 4bis KVG festge-

legten Arbeitsprogramm;

Art. 33 Abs. 4bis

4bis Er beauftragt das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversi-

cherung mit der Erstellung von Berichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben im

Zusammenhang mit der Bezeichnung der Leistungen unterstützen

Art. 33 Abs. 4bis KAeG SG