Rapport sur les résultats
Consultation 2013/104: Loi fédérale sur le centre pour la qualité dans l'assurance obligatoire des soins · 242 pages
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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
8. Verhältnis der Vorlage zu anderen Gesetzen
Abschliessend möchten wir Sie darauf hinweisen, dass für die Kantone nicht gänzlich
klar ist, was der Stellenwert des neuen Gesetzes im Verhältnis zu den anderen Bundes-
gesetzen ist und welche Auswirkungen es auf die in anderen Gesetzen bestehenden
Regelungen zur Qualitätssicherung und die entsprechenden Kompetenzen hat. Offen
bleiben auch die Auswirkungen des Gesetzes auf die Verantwortlichkeiten und Kompe-
tenzen des Bundes, der Kantone, Leistungserbringer und Versicherer, die diesen durch
die entsprechenden Bestimmungen im KVG für die Qualitätssicherung zugewiesen wer-
den. Insbesondere wäre zu klären, welchen Stellenwert vom Zentrum erarbeitete Quali-
tätskriterien für die Kantone im Rahmen der Versorgungsplanung einnehmen würden.
Art. 33 Abs. 4bis KVG sollte wie folgt formuliert werden: Äg_BE „Er beauftragt das BAG oder private Organisationen mit der Festlegung der Kriterien für
die wissenschaftliche Bewertung der Gesundheitstechnologien.“
Zu Art. Art. 33 Abs. 4bis KVG H+ In diesem neuen Abschnitt zeigt sich, dass die Komplexität erhöht und nicht reduziert
wird. Es ist völlig unklar, wie der Bundesrat künftig mit den Positionen der bestehenden
Kommissionen und jenen des zu gründenden Zentrums umgehen würde, speziell wenn
sich die jeweiligen Organe widersprechen. Weiter ist völlig unklar, ob und wie die jeweili-
gen Kommissionen und das Zentrum zusammenarbeiten würden. Hier sind die Ideen im
Entwurf unausgegoren.
Zu Art. 58 Abs. 4 KVG
Eventuell wird hier die einzige Lücke geschlossen, falls Programme und Projekte nicht
unter Massnahmen aus Abs. 3 fielen.
Durch eine Ergänzung dieses neuen Absatzes kann die ganze separate Gesetzgebung
ersetzt werden:
4 Er legt nationale Programme und Projekte zur Sicherung der Qualität und des zweck-
mässigen Einsatzes der Leistungen fest und kann hierzu externe Leistungsaufträge
erteilen.
Mit dieser Ergänzung erhält der Bundesrat die gesetzliche Grundlage, Programme oder
Leistungsbewertungen durch bestehende, breit akzeptierte Organisationen, z.B. die Stif-
tung Patientensicherheit Schweiz realisieren zu lassen, ohne unnötig Geld in den Auf-
bau neuer Strukturen zu stecken.
Art. 33 Abs. 4bis KVG sollte wie folgt formuliert werden: VLSS „Er beauftragt das BAG oder private Organisationen mit der Festlegung der Kriterien für
die wissenschaftliche Bewertung der Gesundheitstechnologien.“
Mit der Änderung des EArt. 58 Abs. 1 KVG (neu explizite Erwähnung der Kosten der
OKP) sind wir einverstanden
Wir beantragen aber Streichung des EArt. 58 Abs. 4 KVG.
Art. 33 Abs. 4bis FMH, AGZ, Er beauftragt das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung SSMO, SGN mit der Erstellung von Berichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben im Zusam-
menhang mit der Bezeichnung der Leistungen unterstützen.
Art. 4 Abs. 2 lit. a und Art. 33 Abs. 4bis KKA Kommentar: Die beiden Artikel sind in sich nicht konsistent bzw. Art. 4 Abs. 2 lit. a des
Gesetzesentwurfes stimmt mit neu Art. 33 Abs. 4bis KVG nicht überein, d.h. in Art. 33
Abs. 4bis steht nichts von den „Arbeitsprogrammen“. Entsprechend müssen die beiden
Artikel im Sinne der Konsistenz angepasst werden.
Art. 4 Abs. 2 lit. a:
Das Zentrum hat im Bereich der Bewertung von Gesundheitstechnologien folgende Auf-
gaben:
a. Erstellung von Berichten zur periodischen Überprüfung der Leistungen nach Artikel
32 Absatz 2 KVG gemäss dem vom Bundesrat nach Artikel 33 Absatz 4bis KVG festge-
legten Arbeitsprogramm;
Art. 33 Abs. 4bis
4bis Er beauftragt das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversi-
cherung mit der Erstellung von Berichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben im
Zusammenhang mit der Bezeichnung der Leistungen unterstützen
Art. 33 Abs. 4bis KAeG SG