Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/104: Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung · 241 Seiten

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Die GDK sowie eine Mehrheit der Kantone unterstützen die Schaffung eines nationalen Zentrums

für Qualität. Hinsichtlich Organisation, Steuerung und Zusammenarbeit des Zentrums ist nach Auffassung der

GDK sowie verschiedener Kantone eine angemessene Vertretung aller Akteure mit bisherigen und aktuellen Aufgaben im Bereich von Qualitätssicherung, Patientensicherheit und HTA mit der vorliegenden Konzeption des Zentrums nicht gegeben. Gemäss GDK sowie verschiedener Kantone sei es essentiell, dass die Tätigkeiten von bisher aktiven Akteuren wie ANQ, Patientensicherheit Schweiz und Swiss Medical Board fortbestehen würden. Die GDK sowie verschiedene Kantone (LU, AG, SG, SO, BS, UR, AR, GL, SZ, TI, JU) fordern, dass eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit allen Akteuren stattfindet und die relevanten Akteure wie insbesondere die Kantone, die Leistungserbringer, die Versicherer sowie andere bisher aktive Akteure wie ANQ, Patientensicherheit Schweiz und Swiss Medical Board verbindlich einbezogen und vertreten werden müsse.

Die GDK und einzelne Kantone (AR, BS) erwarten, dass alternative Organisationsmodelle, unter Einschluss der im erläuternden Bericht erwähnten Netzwerklösung, eingehender geprüft würden.

Nach der GDK sind die Aufgaben und Leistungen des Zentrums und eine mögliche Aufgabenerfüllung durch Drittorganisationen zu klären und zu präzisieren. Ausserdem seien die Konsequenzen der HTA-Erkenntnisse für die Sozialversicherungen und die Leistungserbringer zu regeln.

Eine Aufgaben- und Rollenklärung zwischen allen Akteuren, zwischen Kantonen und Bund sowie der Kantone zum Zentrum seien gemäss GDK sowie verschiedener Kantone notwendig, dies auch um Doppelspurigkeiten zu vermeiden. Die Verbindung zwischen dem Zentrum und den Kantonen sollte im Gesetz klarer geregelt werden.

Die Bereitstellung von Plattformen wird von einem Kanton abgelehnt (OW), von einem andern als ungenügend erachtet (NE) bzw. der Vorteil als nachvollziehbar erachtet (ZH).

Verschiedene Kantone (AI, AR, BL, GL, GR, SZ, AR, TG, ZH, ZG) lehnen die Errichtung eines Zentrums für Qualität und das neue Gesetz indessen ab. Der Bund verfüge auf der Basis des KVG bereits über die notwendigen Kompetenzen, um sich mit der Qualitätssicherung und –entwicklung und den Auswirkungen auf die Kosten vertieft auseinanderzusetzen sowie verbindliche Richtlinien zu erlassen. Diese Aufgaben könnten gemäss einigen Kantonen (ZH, TG, AI, UR, TI) deshalb in einer Verordnung zum KVG geregelt werden.

Nach einigen Kantonen (GR, AI, UR, AR) wäre es effizienter, die notwendigen Ressourcen zur Erfüllung der dem Bund im Bereich Qualität obliegenden Aufgaben im Bundesamt für Gesundheit (BAG) zur Verfügung zu stellen oder im Rahmen der bestehenden Strukturen des zuständigen Departements umzusetzen (AG). Es wird auch festgehalten (GR), die Umsetzung der Vorgaben im KVG zur Förderung und Stärkung der Qualität stelle eine hoheitliche Verwaltungstätigkeit dar. Hoheitliche Verwaltungstätigkeiten seien innerhalb der zentralen Bundesverwaltung wahrzunehmen und nicht einer öffentlich-rechtlichen Anstalt zu übertragen.

Einige Kantone (ZH, ZG, TG, UR) führen an, dass die Kantone sowie verschiedene private und öffentliche Akteure Instrumente zur stetigen technologischen und strukturellen Weiterentwicklung und Verbesserung der Qualität entwickelt hätten. Die Zusammenarbeit unter den verschiedenen privat und öffentlich organisierten Institutionen sei eingespielt und habe sich bewährt. Dieses Zusammenwirken und Knowhow müssten erhalten und weiter gefördert werden. Anstelle einer vom Bund eingesetzten öffentlich-rechtlichen Anstalt brauche es vermehrte Koordinationsbemühungen, welche nach Ansicht gewisser Kantone (ZH, TG) einfacher durch eine zu gründende Institution in Form einer gemeinnützigen Aktiengesellschaft nach dem Vorbild der Swiss DRG AG zu erreichen seien.

Gemäss GDK wird von einigen Kantonen das Bestehen einer verfassungsrechtlichen Grundlage für die Errichtung eines Zentrums angezweifelt.

Die GDK sowie verschiedene Kantone (UR, NW, OW, AG, BE, SO, BS, NE, TI, VS) erachten die Beschränkung der Vorlage des Gesetzesvorentwurfs auf die obligatorische Krankenpflegeversicherung OKP als nicht zweckmässig. Eine Ausweitung auf die andern Sozialversicherungen und Kostenträger (UV, IV, MV, ZV) sei zumindest in einem zweiten Schritt zu prüfen.

Nach der GDK und einzelnen Kantonen (AG, BS) ist es fraglich, ob die gewählte Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Anstalt sinnvoll ist.

Was die Aufgaben anbelangt, so befürwortet die GDK die umfassende Ausgestaltung der Aufgaben. Damit der Nutzen beurteilt werden könne, müssten sie aber konkreter formuliert werden, was auch von

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