Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/104: Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung · 241 Seiten
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médecins de famille, SGR), Synergien bringe es keine (SGR). Insbesondere dürfe keine öffentlichrechtliche Anstalt geschaffen werden (ÄG_BE, FMH, SGA, SGED, BÄV, ÄgBL, SGR). Es sei ersichtlich, dass das Zentrum faktisch durch den Bundesrat geführt werde und in keiner Weise unabhängig sei (fmCh). Die ÄgBL möchten kein Kontrollzentrum für vergütungswürdige KVG-Leistungen. Unter dem Deckmantel der Qualität könne vieles übersteuert werden (SBV). Eine Zentrumslösung sei im Weiteren nicht notwendig (SMV), da bereits andere Strukturen vorhanden seien (SGAP, SVPL-ASDSI, SBV) bzw. aufgrund der vielen Aktivitäten der Leistungserbringer und anderer Stakeholder (SOG, SFSM, SGAP) keine adäquate Lösung (KAeG SG).
Die Wirtschaftlichkeit des Instituts wird von der AGSZ in Frage gestellt, denn im Ergebnis werde die Schaffung eines kostspieligen Zentrums vorgeschlagen, das die aktuellen Probleme nicht löse, sondern neue schaffe und überdies einen bürokratischen Apparat in die Welt setze, dessen Aufgaben und Kompetenzen nicht klar definiert seien (SGHC). Ebenfalls unklar bleibe auch, wie die künftige Koordination der bestehenden und etablierten Qualitätsbestrebungen der verschiedenen Akteure im Gesundheitswesen mit dem neuen geplanten Bundeszentrum für Qualität aussehe (fmCh). Auch wenn im Begleitschreiben die Rede davon sei, dass die Weiterführung der Qualitätsbestrebungen der verschiedenen Akteure „durch die Vorlage nicht in Frage gestellt“ werde, finde sich im Gesetzestext kein Hinweis zur geplanten Zusammenarbeit (fmCh).
Das Zentrum werde abgelehnt, weil es ein weiteres Instrument zum Erreichen eines allfälligen Ziels der Staatsmedizin (AGSZ, HGS) sei. Zudem werde das Zentrum abgelehnt, weil der dem Gesetzesentwurf zugrunde gelegte Qualitätsbegriff mit der Hippokratischen Ethik nicht vereinbar sei (HGS).
Ablehnung erfährt das Zentrum zudem mit der Begründung, dass seitens Ärzten schon genügend betriebsinterne Qualitätssicherungssysteme bestehen, die ausschliesslich unter Einbezug der Ärzte entstanden seien (SOG, SFSM).
HGS befindet, dass ein Kontrollzentrum überflüssig sei, denn fundierte wissenschaftliche Aus- Weiter- und Fortbildung und die Bemühungen der Fachgesellschaften seien Grundlagen für die gute medizinische Versorgung.
Für SGA, FMH, SGMO und AeGBL ist unbestritten, dass der Bund hier eine koordinierende und vernetzende Aufgabe übernehmen kann. Viele Ärzteorganisationen fordern jedoch, dass die aktuelle Vorlage des Gesetzentwurfes im Sinne einer Netzwerklösung umgearbeitet werden solle (SGA, FMH, Dakomed, Union, KAe Sg, KKA, KAeG SG, SFH, SGMO).
Die Netzwerke seien für die Ausführung verantwortlich und der Bund müsse Rahmenbedingungen, Vorgaben und Ziele erarbeiten und sei zudem für die Kontrolle verantwortlich. Analog der Eidgenössischen Kommission für Impffragen (EKIF) könnte ein beratendes Gremium (KAeG SG) oder eine Koordinationsstelle (SGR-SSR) für Qualitätsfragen geschaffen werden. Eine Netzwerkvariante würde den Akteuren mehr Freiheit belassen und wäre viel flexibler (médecins de famille).
In Bezug auf die Organisation stehen mehrere Gesundheitsverbände (ÄgBL, SVM) zentralistischen Bestrebungen skeptisch gegenüber, denn damit würde die Qualität nicht koordiniert und hätte dazu noch den Verlust von regionalen Eigenheiten zur Folge wie heute schon bei gewissen Behandlungen und bei verschiedenen Präventionsmassnahmen (z.B. polemische Reaktionen auf den Bericht des Medical Boards bezüglich Brust-KrebsScreening-Programmen) beobachtet werden könne (SVM). Die für das Zentrum vorgesehene Form einer öffentlich-rechtlichen Anstalt des Bundes wird als systemwidrig aufgefasst (AGZ) und abgelehnt (ÄgBL, AGZ). Mit dem Zentrum, das lediglich dem Bundesrat verantwortlich und ausserhalb der parlamentarischen Kontrolle sei, werde eine Machtinstanz eingesetzt, deren Arbeiten einer regulatorischen Versorgungseinschränkung dienen werden (ÄgBL). Es würde weder eine ausreichende politische noch eine fachliche Kontrolle über das Zentrum bestehen (HGS). Die Unabhängigkeit des Zentrums sei trotz gegenteiliger Beteuerungen aufgrund seiner teilweisen Drittmittelfinanzierung nicht gewährleistet (HGS).
Die FMH begrüsst die Stossrichtung des Bundes auch dahingehend, dass das Zentrum über keine hoheitlichen Kompetenzen verfüge (FMH, SGMO-agsz). Sie machen beliebt, dass aus den Diskussionen und juristischen Verfahren im Bereich der hochspezialisierten Medizin nun auch die entsprechenden Schlussfolgerungen und Lehren gezogen werden sollen (FMH, SGMO-agsz).
Das Zentrum sei in Anbetracht von 44 Fachrichtungen der Medizin jedoch zu klein dimensioniert und dem aktuellen Stand der Wissenschaft um Monate bis Jahre hintennach (SOG, SFSM).
Sollte das Zentrum für Qualität realisiert werden, sei es unabdingbar, die Strukturen schlank zu gestalten und es müsse sichergestellt werden, dass die Leistungserbringer, insbesondere die universitären
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