Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/106: Revision Verordnung über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL) · 7 Seiten

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Nach Buchstabe a beträgt der Mindestanteil als Summe der betreffenden Zutaten 75 Massenprozent. Nach Buchstabe b sind dabei beim gesamten Anteil die Anforderungen nach Absatz 1 einzuhalten. Buchstabe c regelt, dass auch die restlichen Zutaten des zusammengesetzten Lebensmittels keine GVO-Erzeugnisse sein dürfen und nicht mit Hilfe von GVO hergestellt sein dürfen; hier entfällt lediglich die Vorschrift, dass entsprechende GVO-Erzeugnisse oder Herstellungsmethoden bewilligt sind oder überhaupt existieren. Buchstabe d regelt, dass gentechnisch veränderte Mikroorganismen nicht eingesetzt werden dürfen.

Absatz 4 schliesst hinzugefügtes Wasser und Kochsalz von der Berechnung des Anteils der Summe der Zutaten nach Absatz 3 Buchstabe a aus.

Absatz 5 umfasst, analog zu Artikel 7b Absatz 5, Vorgaben bezüglich der Aufmachung des Hinweises, mit denen eine Täuschung der Konsumentinnen und Konsumenten durch typografische oder andere Methoden verhindert werden soll.

Artikel 7d

Artikel 7d präzisiert, dass andere Hinweise als die in den Artikeln 7, 7b und 7c genannten, nicht zulässig sind. Der Artikel entspricht dem bisherigen Absatz 9 von Artikel 7 VGVL, die Bestimmungen wurden inhaltlich unverändert übernommen.

Artikel 12a, Übergangsbestimmung

Die Übergangsbestimmung erlaubt es, Lebensmittel, Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe noch bis sechs Monate nach Inkrafttreten der Änderung nach bisherigem Recht einzuführen, abzugeben und zu kennzeichnen. Damit soll den Beteiligten die Möglichkeit gegeben werden, Vorräte von Erzeugnissen die nach bisherigem Recht gekennzeichnet sind und vor der Inkraftsetzung der Änderung angelegt wurden, abzugeben.

Änderung bisherigen Rechts

Die vorgeschlagenen Änderungen bedingen eine Anpassung der Verweise auf Artikel 7 VGVL in Artikel 16j Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung, SR 910.18) sowie die Änderung des Verweises und des Wortlauts in Artikel 2 Buchstabe b Ziffer 8 der Verordnung über das Inverkehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten und über deren Überwachung auf dem Markt (VIPaV, SR 946.513.8). Die Änderung der Verweise in diesen beiden Verordnungen soll dem Bundesrat zu gegebenem Zeitpunkt im Rahmen einer separaten Vorlage beantragt werden.

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