Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/106: Revision Verordnung über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL) · 7 Seiten
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In Absatz 1 sind der Wortlaut sowie die Voraussetzungen für die Verwendung des Hinweises geregelt. Die Bestimmungen sind inhaltlich unverändert:
− Das Lebensmittel selbst darf kein GVO-Erzeugnis sein.
− Im Herstellungsprozess dürfen keine GVO-Erzeugnisse verwendet werden.
− Unbeabsichtigte Spuren bis 0,9% sind zulässig.
Absatz 2 legt fest, dass der Hinweis nur dann verwendet werden kann, wenn entsprechende GVO-Erzeugnisse bzw. Herstellungsverfahren mit Hilfe von GVO tatsächlich bewilligt bzw. zulässig sind und rechtmässig verwendet werden könnten. Auch diese Regelung entspricht bisherigem Recht.
Absatz 3 legt für die Verwendung des Hinweises "ohne Gentechnik hergestellt" bei zusammengesetzten Lebensmitteln neu einen Mindestanteil an Zutaten, bei deren Herstellung vollständig auf den Einsatz der Gentechnik verzichtet wurde, fest.
Nach Buchstabe a beträgt dieser Mindestanteil 75 Massenprozent.
Buchstabe b regelt, dass auch die restlichen Zutaten des zusammengesetzten Lebensmittels keine GVO-Erzeugnisse sein dürfen und nicht mit Hilfe von GVO hergestellt sein dürfen; hier entfällt lediglich die Vorschrift, dass entsprechende GVO-Erzeugnisse oder Herstellungsmethoden bewilligt sind oder überhaupt existieren. Buchstabe c regelt schliesslich, dass gentechnisch veränderte Mikroorganismen nicht eingesetzt werden dürfen.
Absatz 4 schliesst hinzugefügtes Wasser und Kochsalz als anorganische Bestandteile, die a priori keine GVO-Erzeugnisse und damit bezüglich des Hinweises irrelevant sind, von der Berechnung des Anteils der Summe der Zutaten nach Absatz 3 Buchstabe a aus.
Absatz 5 umfasst Vorgaben bezüglich der Aufmachung des Hinweises, mit denen eine Täuschung von Konsumentinnen und Konsumenten durch typografische oder andere Methoden verhindert werden soll.
Artikel 7c
Mit Artikel 7c wird der neue Hinweis "Produktion ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen" geregelt. Mit diesem Hinweis können Lebensmittel tierischen Ursprungs und daraus hergestellte Erzeugnisse gekennzeichnet werden, bei deren Herstellung teilweise auf GVO-Erzeugnisse verzichtet wurde, indem bei der Fütterung keine gentechnisch veränderten Futterpflanzen (namentlich Soja sowie Mais) bzw. deren Erzeugnisse eingesetzt wurden.
In Absatz 1 sind der Wortlaut "Produktion ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen" des Hinweises sowie die Voraussetzungen für dessen Verwendung festgelegt. Die Bestimmungen gelten für Lebensmittel gemäss Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft (SR 817.022.108) und orientieren sich inhaltlich an den entsprechenden Vorgaben für den Hinweis "ohne Gentechnik hergestellt".
Bedingung für die Kennzeichnung ist nach Buchstabe a der Verzicht auf die Fütterung mit Futtermitteln und Futtermittelzusätzen, welche aus gentechnisch veränderten Pflanzen, insbesondere Soja und Mais, stammen. Futtermittelzusätze aus gentechnisch veränderten Mikroorganismen, wie Vitamine und Aminosäuren, können dagegen eingesetzt werden. Nach Buchstabe b sind dabei die Schwellenwerte nach Futtermittelrecht für unbeabsichtigte oder technisch unvermeidbare Spuren in pflanzlichen Futtermitteln anwendbar. Fleisch, namentlich Wildbret und Fisch, von in freier Wildbahn lebenden Tieren und aus solchem Fleisch hergestellte Lebensmittel können im Übrigen nicht mit diesem Hinweis versehen werden.
Absatz 2 legt fest, dass der Hinweis nur dann verwendet werden kann, wenn entsprechende Futtermittel bzw. Futtermittelzusätze aus GVO rechtmässig verwendet werden könnten. Diese Regelung ist analog zum bisherigen Grundsatz für den Hinweis "ohne Gentechnik hergestellt" gemäss Artikel 7b Absatz 2.
Absatz 3 legt für die Verwendung des Hinweises bei aus Lebensmitteln tierischer Herkunft hergestellten Erzeugnissen, bei deren Produktion teilweise auf den Einsatz der Gentechnik verzichtet wurde, einen Mindestanteil an entsprechenden Zutaten fest.
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