Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/106: Revision Verordnung über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL) · 7 Seiten

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Verhältnis zum Europäischen Recht

Die Europäische Union (EU) kennt kein Gemeinschaftsrecht bezüglich Hinweisen auf Lebensmitteln zur Anpreisung eines teilweisen oder umfassenden Verzichtes auf die Verwendung der Gentechnik bei der Herstellung. Die Europäische Kommission hat Abklärungen über die bestehenden Regelungen und über den Bedarf für eine gemeinschaftliche Regelung in Auftrag gegeben. Diese Arbeiten sind zurzeit im Gange.

Hingegen haben einzelne Staaten der EU in diesem Bereich unterschiedliche Vorschriften in Kraft gesetzt. Dazu gehören insbesondere Deutschland (Hinweis "ohne Gentechnik"), Österreich ("gentechnikfrei" oder auch "ohne Gentechnik") und Frankreich ("sans OGM" resp. "nourri sans OGM"). Diese Regelungen haben gemeinsam, dass bei der Herstellung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs Futtermittelzusätze aus gentechnisch veränderten Mikroorganismen (Vitamine, Aminosäuren), grundsätzlich oder unter bestimmten Voraussetzungen, eingesetzt werden dürfen und die Erzeugnisse trotzdem mit dem entsprechenden Hinweis versehen werden können. Derartige Bestimmungen sind nach geltendem Schweizer Lebensmittelrecht als täuschend für die Konsumentinnen und Konsumenten zu bewerten und genügen den Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 8 VGVL nicht.

Eine Einführung von Regelungen nach deutschem Vorbild war Gegenstand von parlamentarischen Vorstössen (Anfrage 08.1029 Deklaration tierischer Produkte ohne Gentechfütterung von Nationalrätin Graf und Motion 09.3864 Angepasste Kennzeichnungsvorschriften und einheitliches Logo für Produkte ohne Gentechnik von Nationalrat Favre). Der Bundesrat bezeichnete diese Regelungen in seinen Antworten als täuschend und lehnte es ab, Änderungen des Lebensmittelrechts in einem solchen Sinne vorzunehmen.

Gemäss Artikel 16a Absatz 1 des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG, SR 946.51) dürfen nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellte Produkte in der Schweiz in Verkehr gebracht werden, wenn sie, bei fehlender Harmonisierung in der EU, den technischen Vorschriften eines Mitgliedstaats der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) entsprechen und im betreffenden Mitgliedstaat rechtmässig in Verkehr sind ("Cassis de Dijon"-Prinzip). Lebensmittel, die einen Hinweis auf einen Verzicht auf die Anwendung der Gentechnik tragen, der den Anforderungen nach Artikel 7 Absätze 8 und 9 VGVL nicht genügt, sind jedoch nach Artikel 2 Buchstabe b Ziffer 8 der Verordnung über das Inverkehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten und über deren Überwachung auf dem Markt (VIPaV, SR 946.513.8) von dieser Bestimmung ausgenommen.

Gliederung der Bestimmungen zur Kennzeichnung

Der gegenwärtige Artikel 7 VGVL deckt alle bisher geregelten Aspekte der Lebensmittelkennzeichnung im Zusammenhang mit der Verwendung von GVO-Erzeugnissen ab. Namentlich umfasst er neben der Kennzeichnungspflicht für GVO-Erzeugnisse auch die Bestimmungen zur Kennzeichnung von Erzeugnissen, die keine GVO-Erzeugnisse sind, enthalten oder damit hergestellt wurden.

Um die Vorschriften leserfreundlich zu gestalten, sollen die Bestimmungen nach Gegenständen entflochten werden. Die Bestimmungen zur Kennzeichnung von Erzeugnissen aus GVO sollen von den Bestimmungen zur Kennzeichnung von Erzeugnissen, die unter vollständigem oder teilweisem Verzicht auf die Gentechnik gewonnen wurden, klar getrennt werden. Tabelle 1 zeigt die Änderungen.

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