Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/106: Revision Verordnung über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL) · 7 Seiten
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Tabelle 1: Vorschriften zur Kennzeichnung in der VGVL nach Artikel 17 GTG
Gegenstand bisheriger Ort neuer Ort
bis Regelungsbereich - Art. 1 Buchstabe b
Kennzeichnungspflicht für GVO-Erzeugnisse Art. 7 Absätze 1 bis 6 Art. 7 Absätze 1 bis 6
Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht Art. 7 Absätze 7 und 7bis Art. 7a
Hinweis "ohne Gentechnik hergestellt" bei Art. 7 Absatz 8 Art. 7b
vollständigem Verzicht auf die Gentechnik
− Voraussetzungen für die Verwendung Art. 7 Absatz 8 Art. 7b Absätze 1 und 2 − Zusammengesetzte Lebensmittel (neu) - Art. 7b Absätze 3 und 4 − Aufmachung (neu) - Art. 7b Absatz 5
Hinweis "Produktion ohne gentechnisch - Art. 7c
veränderte Futterpflanzen" bei Verzicht auf
die Verwendung von Futtermitteln aus
gentechnisch veränderten Pflanzen (neu)
− Voraussetzungen für die Verwendung (neu) - Art. 7c Absätze 1 und 2 − Zusammengesetzte Lebensmittel (neu) - Art. 7c Absätze 3 und 4 − Aufmachung (neu) - Art. 7c Absatz 5
Gemeinsame Bestimmungen Art. 7 Absatz 9 Art. 7d
Zu den Änderungen im Einzelnen bis Artikel 1 Buchstabe b
bis
Der neue Artikel 1 Buchstabe b hält fest, dass die VGVL die Kennzeichnung von Erzeugnissen regelt, bei deren Herstellung vollständig oder in bestimmten Aspekten auf die Verwendung von Erzeugnissen aus GVO verzichtet wurde.
Artikel 7
Artikel 7 regelt die Kennzeichnungspflicht für GVO-Erzeugnisse und entspricht den bisherigen Absätzen 1 bis 6 von Artikel 7 VGVL. Die Bestimmungen wurden inhaltlich unverändert übernommen. Die vorgeschlagenen Änderungen in den Absätzen 2 und 3 sind lediglich redaktioneller Natur. Die Absätze 7 bis 9 können aufgehoben werden, da sie inhaltlich künftig von den Artikeln 7a bis 7d abgedeckt werden.
Artikel 7a
Artikel 7a regelt die Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht für GVO-Erzeugnisse bei unbeabsichtigten Spuren unter einem Schwellenwert von 0,9 Gewichtsprozent sowie bei Erzeugnissen, die in geschlossenen Systemen aus gentechnisch veränderten Mikroorganismen gewonnen werden (sogenannte Fermenterprodukte). Die Bestimmungen entsprechen den bisherigen Absätzen 7 und 7bis von Artikel 7 VGVL und wurden inhaltlich unverändert übernommen.
Als redaktionelle Änderung wurde unter Buchstabe b Ziffer 3 der Verweis auf die Einschliessungsverordnung für die Definition für "geschlossenes System" angepasst, da eine Totalrevision dieser Verordnung im Mai 2012 in Kraft gesetzt wurde.
Artikel 7b
Artikel 7b regelt die Kennzeichnung von Lebensmitteln, bei deren Herstellung vollständig auf den Einsatz der Gentechnik verzichtet wurde, mit dem Hinweis "ohne Gentechnik hergestellt" und nimmt die Bestimmungen des bisherigen Absatzes 8 von Artikel 7 VGVL auf.
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