Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/106: Revision Verordnung über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL) · 7 Seiten
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Bestimmungen zur Verwendung der Hinweise "ohne Gentechnik hergestellt" und "Produktion ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen"
Bislang sind die Voraussetzungen und der Wortlaut des Hinweises "ohne Gentechnik hergestellt" geregelt, nicht aber weitere Einzelheiten bezüglich des Anteils entsprechender Rohstoffe in zusammengesetzten Lebensmitteln und bezüglich der Aufmachung. Um einen Missbrauch des Hinweises zu verhindern, sollen die Vorschriften für dessen Verwendung nun präzisiert werden. Gleiches soll für den Hinweis "Produktion ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen" gelten.
Es wäre täuschend, Lebensmittel mit einem dieser Hinweise anzupreisen, wenn die Abwesenheit von GVO-Erzeugnissen eine Selbstverständlichkeit ist, weil gar kein entsprechendes Lebensmittel aus GVO bewilligt bzw. kein entsprechender Herstellungsprozess mit GVO zulässig ist. Daher ist der Hinweis nur auf Erzeugnisse anwendbar, für die ein entsprechendes GVO-Erzeugnis oder Verfahren bewilligt bzw. zulässig ist. Diese Regelung entspricht bisherigem Recht.
Bei zusammengesetzten Lebensmitteln, die Zutaten enthalten, welche als "ohne Gentechnik hergestellt" bzw. mit "Produktion ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen" bezeichnet werden können, soll eine für die Konsumentinnen und Konsumenten wesentliche Mehrleistung erbracht werden.
Bei solchen Lebensmitteln soll deshalb der Hinweis "ohne Gentechnik hergestellt" nur verwendet werden dürfen, wenn die Zutaten, welche die Voraussetzungen für den Hinweis erfüllen, einen minimalen Anteil von 75 Massenprozent am Erzeugnis haben. Auch der Hinweis "Produktion ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen" soll bei einem zusammengesetzten Produkt nur dann verwendet werden können, wenn die Zutaten tierischen Ursprungs mindestens 75 Massenprozent des Produktes ausmachen und allesamt auf diese Weise produziert wurden.
Bei zusammengesetzten Lebensmitteln dürfen auch die restlichen Zutaten keine GVO-Erzeugnisse sein. Es entfällt lediglich die Vorschrift, dass für diese Zutaten entsprechende Lebensmittel aus GVO bewilligt sein müssen bzw. überhaupt existieren. Dies trifft auf sehr viele Erzeugnisse, beispielsweise auf Getreide (ausser Mais), Gemüse und Früchte zu.
Mikroorganismen, die in einem Lebensmittel zugesetzt wurden, gelten rechtlich nicht als Zutat. Deshalb ist gesondert festzuhalten, dass auch sie in zusammengesetzten Lebensmitteln nicht gentechnisch verändert sein dürfen.
Mit dieser Regelung kann eine breite Palette von Erzeugnissen mit einem Hinweis auf den Verzicht auf die Verwendung der Gentechnik versehen werden. Beispielsweise können so Frühstückscerealien, die zu mehr als 75% aus Mais und/oder Sojaflocken bestehen, gekennzeichnet werden, wenn der darin verarbeitete Mais resp. die Soja nachweislich nicht gentechnisch verändert waren, auch wenn die Cerealien noch weitere Zutaten enthalten. Betroffen sind auch zusammengesetzte Lebensmittel tierischen Ursprungs beispielsweise ein Fruchtjoghurt, das neben dem eigentlichen Joghurt auch Früchte und Zucker enthält.
Beobachtungen bei ausländischen Produkten haben gezeigt, dass die Gefahr besteht, dass ein Hinweis bezüglich des Verzichts auf die Anwendung der Gentechnik in der Lebensmittelproduktion so aufgemacht werden kann, dass die Lesbarkeit des Hinweises eingeschränkt wird, beispielsweise durch sehr unterschiedliche Schriftgrössen im Text. Eine solche Verwendung des Hinweises würde zu einer Täuschung der Konsumentinnen und Konsumenten führen und wäre deshalb als missbräuchlich im Sinne von Artikel 17 Absatz 5 GTG zu bezeichnen. Deshalb soll der gesamte Hinweis "ohne Gentechnik hergestellt" bzw. "Produktion ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen" in einheitlicher Schrift angebracht werden müssen. Dies soll eine täuschende Aufmachung, indem die Leserlichkeit von Teilen des integralen Hinweises durch typografische oder andere Methoden eingeschränkt wird, verhindern.
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