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Vernehmlassung 2013/106: Revision Verordnung über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL) · 185 Seiten
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economiesuisse Wir begrüssen grundsätzlich Ihre Absicht, den Verzicht auf den Einsatz von Gentechnik bei der Herstellung von Lebensmitteln besser ausloben zu können. Der vorgeschlagenen Revision können wir – trotz gewisser Schwächen - grundsätzlich zustimmen; sie ist für uns aber nicht zwingend nötig. Im Folgenden weisen wir auf verschiedene problematische Punkte hin.
Aus unserer Sicht ist nicht klar, inwiefern eine weitere Differenzierung der Lebensmittelkennzeichnung hinsichtlich Gentechnikproduktion den Konsumenten effektiv einen Nutzen stiftet. Den Konsumentinnen und Konsumenten müsste bewusst sein, dass die Kennzeichnung „Produktion ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen“ einen Teilverzicht auf Gentechnik im Herstellungsprozess bedeutet. Für uns ist nicht klar, ob dieses Verständnis tatsächlich gegeben ist und diese neue Kennzeichnung, wie im erläuternden Bericht formuliert, für die Konsumentinnen und Konsumenten „klar verständlich“ ist.
Wir begrüssen ausdrücklich, dass im Entwurf ein Wortlaut („Produktion ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen“) vorgeschlagen wird, der wahrheitsgetreu ist. Eine transparente und wahrheitsgetreue Kommunikation ist gerade in einem in der Öffentlichkeit so kontrovers diskutierten Gebiet wie jenem der Gentechnik zentral. Wir befürchten aber, dass die vorgeschlagene Differenzierung der Kennzeichnung mit Sicht auf die Regelungen in unseren Nachbarländern - wo teilweise trotz Verwendung von gentechnisch veränderten Futterpflanzen die Kennzeichnung „Ohne Gentechnik hergestellt“ o.ä. ausgelobt werden kann - eine Schlechterstellung der hiesigen Hersteller zur Folge haben könnte. Dies ist zu vermeiden. Es wäre demnach zu prüfen, ob die Auslobung nicht stärker den Kriterien bzw. an die Praxis der deutschsprachigen Nachbarländer angepasst werden könnte, ohne für die Konsumentinnen und Konsumenten irreführend zu sein.
Im Falle der Zulassung der neuen Kennzeichnung („Produktion ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen“) sollte den Konsumentinnen und Konsumenten klar sein, dass auch bei derart ausgelobten Produkten die Verwendung von biotechnologisch mit Hilfe von gentechnischveränderten Organismen (GVO) hergestellten Futtermittel-Zusätzen möglich und in der Praxis schon lange weit verbreitet ist. Andernfalls würden seitens der Konsumenten falsche Erwartungen geweckt. Eine allfällige „Aufdeckung durch die Medien“ dieses – in Expertenkreisen bekannten und in der Produktion üblichen – Sachverhaltes würde in den Augen der Bevölkerung die Glaubwürdigkeit einer wahrheitsgetreuen GVO-Regelung deutlich schwächen.
Wir erlauben uns noch einen weiteren Hinweis. Da der Verzicht auf GVO im Herstellungsprozess bei verarbeiteten und tierischen Produkten kaum oder gar nicht analytisch belegt werden kann, kommt der für eine entsprechende Kennzeichnung geforderten „lückenlosen Dokumentation“ eine besondere Bedeutung zu. Auch wenn die Anpassung der Toleranzregelung für Spurenbeimischungen von in der Schweiz nicht zugelassenen GVOs nicht Bestandteil der vorliegenden Revision ist, beantragen wir, diese Thematik demnächst anzugehen. In der Schweiz sind nur vier GVO-Pflanzensorten als Lebensmittel zugelassen; zusätzlich werden gemäss Anhang 2 der VGVL Spuren von vier weiteren GVO-Pflanzensorten ohne Sonderprüfung toleriert. In der Europäischen Union (EU) sind dagegen bereits über 40 GVO-Pflanzensorten als Le-