Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/106: Revision Verordnung über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL) · 185 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 44Fedlex · Ergebnisbericht

Organisation Inhalt

Einschränkungen (wie z. B. die in Deutschland für das «ohne Gentechnik»- Label mögliche Fütterung von Tieren mit GVO-Futterpflanzen für einen Teil ihrer Lebensdauer) auszugestalten. Eine Lockerung der strengen Anforderungen an die bestehende, eindeutige «ohne Gentechnik hergestellt»-

Kennzeichnung lehnen wir dagegen ausdrücklich ab.

Im Fall der Zulassung der neuen Kennzeichnung «Produktion ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen» wäre zu wünschen, dass ihre Anwender die Konsumentinnen und Konsumenten darüber informieren, dass die Verwendung von biotechnologisch mit Hilfe von GVO hergestellten Futtermittel-

Zusätzen bei derart ausgelobten Produkten möglich und in der Praxis schon lange weit verbreitet ist. Ohne eine aktive Informationspolitik hierzu sind – obwohl der Wortlaut der Kennzeichnung selber wahrheitsgetreu ist - falsche Erwartungen der Konsumenten vorprogrammiert, und negative Reaktionen bei «Enthüllung» des tatsächlichen Sachverhaltes nicht ausgeschlossen.

Da der Verzicht auf GVO im Herstellungsprozess bei verarbeiteten und tierischen Produkten kaum oder gar nicht analytisch belegt werden kann, kommt der für eine entsprechende Kennzeichnung geforderten «lückenlosen Dokumentation» eine besondere Bedeutung zu. Um Missbräuche auszuschliessen, sollten die Anforderungen an diese Dokumentation (auch für Importprodukte) und der Vollzug der Kontrollen in geeigneter Weise präzisiert werden.

Eine Anpassung der Toleranzregelung für Spurenbeimischungen von in der Schweiz nicht zugelassenen GVOs ist nicht Gegenstand der vorliegenden Revision der VGVL. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in der Schweiz nur vier GVO-Pflanzensorten als Lebensmittel zugelassen sind, zusätzlich werden gem. Anhang 2 VGVL Spuren von vier weitere GVO-Pflanzensorten ohne Sonderprüfung toleriert. In der EU sind dagegen bereits über 40 GVO-

Pflanzensorten als Lebensmittel zugelassen. Um Probleme bei grenzüberschreitenden Warenflüssen zu verhindern, sollten die Toleranzen für GVO-Spuren auf alle in den EU-Nachbarländern als Lebensmittel zugelassenen oder tolerierten GVO-Pflanzensorten ausgeweitet werden, analog zu der bestehenden Regelung in der Futtermittel-Verordnung (916.307, Art. 68).

Akademien der Wis- Die Anliegen der Wissenschaft und Forschung werden durch die VGVL nicht senschaften Schweiz tangiert und der Forschungsplatz Schweiz sowie Forschungsmöglichkeiten werden nicht beschränkt. Ein mittelbarer Einfluss kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, da die Kennzeichnungsvorschriften der VGLV die öffentliche Wahrnehmung der Gentechnik im Lebensmittelbereich mitprägen.

Das Inverkehrbringen von GV-Lebensmitteln in der Schweiz hat in der Vergangenheit stets Protestaktionen seitens ideeller Verbände (insb. Greenpeace) gegen die jeweiligen Detailhändler nach sich gezogen. Obschon GV-Lebensmittel bei einem nicht unerheblichen Teil der Schweizer Bevölkerung akzeptiert wären (Aerni et al. 2011) verzichtet der Detailhandel deshalb auf die Aufnahme von solchen Produkten in sein Sortiment. In der Folge wird die Positivdeklaration ("gentechnisch verändert") in der Schweiz bisher kaum verwendet, da der Markt nur vereinzelt Produkte aufweist, die gentechnisch verändert sind (ausgenommen die in vielen Produkten vorhandenen, nicht deklarationspflichtigen, aber gentechnisch hergestellten Hilfs- und Zusatzstoffe). Hingegen scheinen Produzenten und Händler zunehmend daran interessiert zu sein, die Negativdeklaration ("ohne Gentechnik hergestellt") in der Auslo-