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Vernehmlassung 2013/106: Revision Verordnung über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL) · 185 Seiten
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zenten und vom Vollzug kaum sinnvoll umsetzbar. Wird an Art. 7c festgehalten, so sind weitere Anpassungen nötig (siehe nachfolgende Kommentare und Änderungsvorschläge).
2. Zum Hinweis "ohne Gentechnik hergestellt"
Wenn ein Produzent die geeigneten Massnahmen trifft, kann er ein Produkt garantieren, welches weniger als 0.1 % GVO-Erzeugnis enthält. So kann gegenüber der im Entwurf formulierten Vorgabe von 0.9 Massenprozent ein für die Konsumenten substantielle Verbesserung der Formulierung "ohne Gentechnik hergestellt" erreicht werden (Art. 7b Abs. 1 Best. c).
Kanton Luzern Hinweis "Produktion ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen"
Aus folgenden Gründen lehnen wir die Einführung des vorgeschlagenen Hinweises ab:
Der Hinweis ist für die Konsumentenschaft nicht genügend transparent. Die Auslobung kann bei den Konsumentinnen und Konsumenten Anlass zur Täuschung geben. Laut Erläuterungen können bei einer solchen Auslobung nach wie vor Futtermittelzusätze aus gentechnisch veränderten Mikroorganismen wie Vitamine oder Aminosäuren eingesetzt werden. Es ist davon auszugehen, dass bei einem solchen Hinweis die Konsumentenschaft keine solchen Futtermittelzusätze bei der Fütterung der Tiere erwartet. Einem Grossteil der Konsumentenschaft dürfte gar nicht bewusst sein, dass bei einer solchen Auslobung der Einsatz von Futtermittelzusätzen aus gentechnisch veränderten Mikroorganismen möglich und erlaubt ist.
Für die Konsumentenschaft dürfte es zudem schwierig sein, zwischen den beiden Labels "ohne Gentechnik hergestellt" und "Produktion ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen" zu unterscheiden. Aus diesem Grunde sollte auch bei tierischen Lebensmitteln (wie Milch, Milchprodukte Fleischerzeugnisse und Eier) ausschliesslich der Hinweis "ohne Gentechnik hergestellt" verwendet werden können. Die Auslobung "ohne Gentechnik hergestellt" ist transparenter und keine Augenwischerei, da sich der Hinweis auf den gesamten Herstellungsprozess bezieht. Wer erwartet schon, dass bei einem Käse, bei welchem der Hinweis "Produktion ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen" oder "Produktion ohne gentechnisch veränderte Futtermittel" steht, GVO-Labenzym bei der Käseproduktion eingesetzt werden könnte? Zwei Typen von GVO-Labenzym wurden in der Schweiz 1988 und 1993 bewilligt (eine Erneuerung der Bewilligung fand bisher nicht statt). Aufgrund des Wortlautes des vorgeschlagenen Art. 7c Abs. 3 wäre der Einsatz von bewilligtem GVO-Labenzym als Verarbeitungshilfsstoff erlaubt.
Die Schweizer Landwirtschaft sowie ein bedeutender Teil der Schweizer Milch- und Fleischverarbeiter haben ein Interesse, neu einen solchen für sie attraktiven und weniger strengen Hinweis vorzunehmen. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Auslobung bei Schweizer Milch, Fleisch, Eiern, Milchprodukten (wie Käse und Joghurt) und Fleischerzeugnissen (wie Bratwurst) künftig häufig anzutreffen ist. Für den Vollzug ist es dabei schwer zu überprüfen, ob die Anforderungen dazu eingehalten werden. GVO-Analysen beim tierischen Erzeugnis bringen im Gegensatz zu pflanzlichen Lebensmitteln nichts. Die Futtermittelkontrolle (GVO-Analysen, Dokumentation und Rückverfolgbarkeit der Futtermittel bei Verarbeitern und Landwirten) müsste erhöht werden. Bei der Möglichkeit eines solchen Hinweises dürfte folglich der Kontrollaufwand des Vollzugs (insbesondere Zunahme der Überprüfung von Papierdokumenten) zunehmen. Dies gilt vor allem auch bei verarbeiteten, aus mehreren Zutaten zusammengesetzten Milch- und Fleischerzeugnissen. Letzteres besteht zum Beispiel oft aus weiteren Fleischerzeugnissen sowie Fleisch von verschiedenen Tierarten, die von mehreren Produ-