Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/107: Bundesgesetz über Tabakprodukte · 71 Seiten

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f. Massnahmen ergreifen, um die Verkaufsförderung zu unterbinden, sowie die Geschenke oder Produkte, die zur unentgeltlichen Verteilung bestimmt sind, beschlagnahmen oder sie vernichten;

g. die Nennung des Sponsors verbieten sowie die Träger, auf denen der Sponsor genannt ist, beschlagnahmen, amtlich verwahren oder vernichten.

3Die Vollzugsbehörden können den kontrollierten Betrieb auch verpflichten:

a. die Ursachen der Mängel abzuklären;

b. geeignete Massnahmen zu Behebung der Mängel zu treffen;

c. die Vollzugsbehörde über die getroffenen Massnahmen zu informieren.

Die jfs und 6 Wirtschaftsorganisationen (BAT, JTI, PMPSA, PMSA, SwiCi) verlangen eine ersatzlose Streichung des Artikels.

Absatz 1: VSRF und VSZ schlagen folgende Ergänzung vor: „Die Behörden müssen die Kosten tragen, nicht der Hersteller, wenn die Vorschriften wider Erwarten den Gesetzen entsprochen haben.“

Absatz 2 Buchstabe c: Der Kanton BS ergänzt Absatz 2 Buchstabe c mit „Tabakprodukte einziehen und vernichten“.

Absatz 2 Buchstabe d (neu): Die EVP ergänzt Absatz 2 mit einem neuen Buchstaben mit folgendem Inhalt: „den Detailhandel mit Tabakprodukten vorübergehend oder dauerhaft verbieten (Strafmassnahmen bei Verstoss gegen Jugendschutz, vgl. Alkoholhandelsgesetz)“.

Artikel 31 Vorsorgliche Massnahmen

Art. 31 Vorsorgliche Massnahmen

1Die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen stellen beanstandete Produkte sicher, wenn dies für den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten oder Dritter erforderlich ist.

2Sie können auch im Falle eines begründeten Verdachts Produkte sicherstellen, wenn dies für den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten oder Dritter erforderlich scheint.

3Sichergestellte Produkte können amtlich verwahrt werden.

VSZ und VSRF fordern die ersatzlose Streichung des Artikels 31.

3 Gesundheitsorganisationen (AVS, CIPRET-VS, SCJ) wünschen, dass die Kantone Kontrollkompetenzen im Bereich von Werbung und Sponsoring erhalten.

Eine Privatperson (pKW) möchte bei Absatz 3 folgende Zeilen ergänzen: „Sichergestellte Produkte können amtlich verwahrt und bei schweren Verstössen in Bezug auf Beimengungen von Amtes wegen vernichtet werden. Die Kosten dafür sind von dem verursachenden Betrieb getragen.“

Artikel 32 Strafanzeige

Art. 32 Strafanzeige

1Die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen zeigen der Strafverfolgungsbehörde strafbare Widerhandlungen gegen Vorschriften des Tabakprodukterechts an.

2In leichten Fällen können sie auf eine Strafanzeige verzichten.

2 Gesundheitsorganisationen (Oxy, ecoglobe) fordern eine Streichung von Absatz 2.

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