Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/107: Bundesgesetz über Tabakprodukte · 71 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 56Fedlex · Ergebnisbericht
Artikel 41 Widerhandlungen in Geschäftsbetreiben, Urkundenfälschung
Art. 41 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben, Urkundenfälschung
Die Artikel 6, 7 und 15 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) gelten auch bei der Strafverfolgung durch kantonale Behörden.
Zu diesem Artikel sind keine Stellungnahmen eingereicht worden.
Artikel 42 Strafverfolgung
Art. 42 Strafverfolgung
1Widerhandlungen gegen dieses Gesetz werden von den Kantonen verfolgt und beurteilt.
2Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 vor, so verfolgt und beurteilt die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) die Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen bei der Einfuhr. Das Verfahren richtet sich nach dem VStrR.
3Bei gleichzeitigen Widerhandlungen nach Absatz 2 wird die für die schwerste Widerhandlung vorgesehene Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.
Zu diesem Artikel sind keine Stellungnahmen eingereicht worden.
Artikel 43 Änderung anderer Erlasse
Art. 43 Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 1992
Art. 2 Abs. 4 Bst. c
4Das Gesetz gilt nicht:
c. für Produkte, die von der Tabakproduktegesetzgebung erfasst werden.
2. Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 zum Schutz vor Passivrauchen
Art. 2 Abs. 1
1In Räumen nach Artikel 1 Absätze 1 und 2 ist untersagt:
a. das Rauchen oder das Inhalieren von Tabakprodukten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom … über Tabakprodukte (TabPG);
b. das Rauchen von Produkten ohne Tabak, die zum Rauchen bestimmt sind (Art. 3 Abs. 2 Bst. a TabPG);
c. das Verwenden von Produkten ohne Tabak, die wie Tabakprodukte verwendet werden und die zum Inhalieren bestimmte nikotinhaltige oder nicht nikotinhaltige Substanzen freisetzen (Art. 3 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 TabPG).
Ziffer 1: HV schlägt eine Ergänzung von Artikel 3 und 5 des Lebensmittelgesetzes vor, um eine Gleichstellung von E-Liquids mit Lebensmitteln zu ermöglichen und das Gerät als Gebrauchsgegenstand vorzusehen.
- 56 -