Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/107: Bundesgesetz über Tabakprodukte · 71 Seiten
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Artikel 33 Bearbeitung von Personendaten
Art. 33 Bearbeitung von Personendaten
1Die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen sind berechtigt, Personendaten, einschliesslich Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, zu bearbeiten, soweit dies für den Vollzug ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
2Der Bundesrat regelt Form und Inhalt der Bearbeitung und legt für die Daten Aufbewahrungs- und Vernichtungsfristen fest.
Zu diesem Artikel sind keine Stellungnahmen eingereicht worden.
Artikel 34/35 Austausch von Vollzugsdaten / Datenaustausch mit dem Ausland und mit internationalen Organisationen
Art. 34 Austausch von Vollzugsdaten
1Die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen liefern einander die Daten, die sie benötigen, um die ihnen durch die Tabakproduktegesetzgebung übertragenen Aufgaben erfüllen zu können.
2Der Bundesrat regelt die Art und Weise des Datenaustauschs und die Form, in der die Daten zur Verfügung zu stellen sind.
Art. 35 Datenaustausch mit dem Ausland und mit internationalen Organisationen
1Der Bundesrat regelt Zuständigkeiten und Verfahren für den Austausch von Personendaten mit ausländischen Behörden und Institutionen sowie mit internationalen Organisationen.
2Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen dürfen an ausländische Behörden und Institutionen sowie an internationale Organisationen nur weitergegeben werden,
wenn:
a. völkerrechtliche Verträge oder Beschlüsse internationaler Organisationen dies erfordern; oder
b. es zur Abwendung unmittelbar drohender Gefahr für die Gesundheit unbedingt erforderlich ist.
4 Wirtschaftsorganisationen (JTI, PMPSA, PMSA, SwiCi) fordern die ersatzlose Streichung von Artikel 34 und 35. BAT wünscht den Artikel 34 und 35 nach dem Modell des Datenschutzgesetzes zu formulieren.
Eine Privatperson (pTA) wünscht folgenden Absatz 3 neu hinzuzufügen: „Die Schweiz nimmt am internationalen Datenaustausch teil, wenn dieser gesundheitlichen Zwecken, insbesondere im Rahmen der Bekämpfung des illegalen Handels mit Tabakwaren, dient.“
Artikel 36 Kostenteilung
Art. 36 Kostenteilung
Bund und Kantone tragen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Kosten für den Vollzug dieses Gesetzes.
Zu diesem Artikel sind keine Stellungnahmen eingereicht worden.
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