Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/107: Bundesgesetz über Tabakprodukte · 71 Seiten
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Artikel 39 Übertretungen
Art. 39 Übertretungen
1Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. Tabakprodukte in Verkehr bringt, die den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entsprechen (Art. 6–12);
b. den Vorschriften dieses Gesetzes betreffend den Täuschungsschutz (Art. 5) zuwider handelt;
c. den Vorschriften dieses Gesetzes betreffend Werbung, Verkaufsförderung oder Sponsoring (Art. 13–16, 21) zuwiderhandelt; Zuwiderhandlungen gegen Artikel 13 Buchstabe b Ziffer 5 werden gemäss dem RTVG geahndet;
d. den Vorschriften dieses Gesetzes betreffend die Abgabe an Minderjährige oder die Abgabe durch Minderjährige (Art. 18) zuwiderhandelt;
e. den zuständigen Behörden die verlangten Auskünfte, Akten, Proben oder den Zutritt zu den Räumen nach den Artikeln 20 und 29 verweigert.
2Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.
2 Parteien (Grüne, SP), 60 Gesundheitsorganisationen157 und 1 Privatperson (pKW) beantragen, neben der Busse auch den Lizenzentzug als Sanktion aufzuführen. CIPRET-VD präzisiert, dass der Kanton VD mit der aktuellen Revision des „loi sur les activités économiques (LEAE)“ die Einführung eines Bewilligungssystems vorsehe.
Nicht notwendig und wenig praktikabel erscheint den Kantonen GL und SH die Ausdehnung der Strafnorm auf die Abgabe von Tabakprodukten durch Minderjährige an Erwachsene. Sollte eine Ausdehnung der Strafnorm erfolgen, so ist der Kanton GL der Ansicht, dass das Unternehmen strafrechtlich verfolgt werden müsse, nicht der Jugendliche. 3 Kantone (SH, TG, ZH) fordern die Klärung des Begriffs der „Abgabe“. Sie fragen sich, ob der Begriff wie bei den alkoholischen Getränken auf den Detailhandel beschränkt sei.
Die jfs, der VSRF und VSZ beantragen, den Artikel 39 zu überarbeiten und abzumildern. jfs findet insbesondere die Strafen in Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 3 zu hoch. Gemäss ecoglobe kann Buchstabe d gestrichen werden.
Artikel 40 Verwertbarkeit von Informationen in einem Strafverfahren
Art. 40 Verwertbarkeit von Informationen in einem Strafverfahren
Haben die Vollzugsbehörden Informationen unter Berufung auf die Mitwirkungspflicht nach Artikel 29 Absatz 2 erlangt, so dürfen diese Informationen gegen die betreffende Person in einem Strafverfahren nur verwendet werden, wenn die Person zustimmt oder die Informationen auch ohne ihre Mitwirkung hätten erlangt werden können.
PP-VD fordert die Streichung von Artikel 40, da die Zustimmung der Person nicht verlangt werden müsse.
157ACSI, AFD, ags, ASN, AT, AVS, BeGe, BK CH, CFCH, CIPRET-FR, CIPRET-GE, CIPRET-VD, CIPRET-VS,
CVS, EBPI UZH, FMH, FS, FSP, FTGS, GELIKO, GFCH, HQS, JMS, KHM, KLFR, KLS, KLZ, KSSP, LLAG, LLBB, LLBE, LLFR, LLG, LLGL, LLLZ, LLNE, LLS, LLSG, LLSO, LLTG, LPV, MFE, PHS, SCJ, SDH, SGAM, SGIM, SGP, SGPP, SHS, SKS, SPZ, SS, SSE, SSPZH, STILL, SwissLung, VLZ, ZRF, ZüFAM
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