Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/107: Bundesgesetz über Tabakprodukte · 71 Seiten

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Artikel 37 Gebühren

Art. 37 Gebühren

1Die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen erheben Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen nach den Artikeln 29–31.

2Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren durch die Bundesbehörden, insbesondere:

a. deren Höhe;

b. die Modalitäten der Erhebung;

c. die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen;

d. die Verjährung von Gebührenforderungen.

3Er beachtet dabei das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip.

4Er bestimmt den Rahmen der Gebühren, die durch die kantonalen Behörden erhoben werden.

5Er kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung gerechtfertigt ist.

OFH und SICPA schlagen einen neuen Absatz 2bisvor: Dieser solle bestimmen, dass der Bundesrat die Kosten der Installation und der Verwendung des Tracking und Tracing - Systems regle.

VSRF und VSZ wollen Artikel 37 streichen, denn dieser führe zu unnötiger Bürokratie.

Artikel 38 Vergehen und Verbrechen

Art. 38 Vergehen und Verbrechen

1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich Tabakprodukte in Verkehr bringt, die gesundheitsschädigende Zutaten enthalten, welche die Konsumentin oder der Konsument nicht erwartet (Art. 6 Abs. 1).

2Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.

3Die Erfüllung der Meldepflicht nach Artikel 12 Absatz 2 kann als Strafmilderungsgrund berücksichtigt werden.

VSRF und VSZ beantragen, den Artikel 38 zu überarbeiten und abzumildern.

Die jfs und 63 Wirtschaftsorganisationen156 sind der Ansicht, dass die Bestimmung gegen das Legalitätsprinzip verstosse und dass das Abstellen auf die Erwartung der Konsumentinnen und Konsumenten das Kriterium der Vorhersehbarkeit nicht erfülle und sie fordern deshalb die ersatzlose Streichung des Artikels 38. Der Kanton ZG sowie alle oben erwähnten Wirtschaftsorganisationen sind der Auffassung, die Überschrift der Bestimmung stimme nicht. Es handle sich nicht um ein „Verbrechen“.

VELEDES lehnt Artikel 38 strikte ab.

156ALDI, ASKI, ASTAG, AWMP, BAT, b-i, BPCH, BSA, CCIG, CCSA, CH-TH, ECO, EV, GKL, GriAG, HBB, hs, IAB,

IHZ, IMG, JTI, KAEC, KMO, Kowag, Kowag TS, Landi, Loeb, LSAG, Manor, Margot, MCAG, Moro, MS, MSA, MSSAG, PMPSA, PMSA, PTES, SBC, SBV, SCV, SCV, SFF, sgv, SHAG, SKIV, SLS, SMAG, SOTA, SRF, Swi-Ci, TGV, THAG, TopCC, Valora, VM, VOSA, VSIG, VSM, VSV, VZU, Webstar, WiU

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