Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/108: Teilrevision der Tierarzneimittelverordnung (TAMV) (2. Etappe, Massnahmenpaket 1) und Teilrevision der Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV) zur Umsetzung der Mo. Eder 13.3393 · 79 Seiten

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falsch ist, da dort eine zu tiefe Dosierung eben gerade die Resistenzentwicklung fördert. Entsprechend erscheint ihr ein „korrekter“ Einsatz zielführend und sie beantragt den Begriff „massvoll“ durch „korrekt“ zu ersetzen („Ygewährleisten, insbesondere die korrekte Verschreibung, Abgabe und Anwendung“).

Auch die SKS befindet den Artikel zwar als richtig, jedoch in seiner Formulierung sehr vage und wenig aussagekräftig. Nach Meinung des SKS wird jeder Beteiligte seinen Antibiotikaeinsatz bereits als “massvoll” bezeichnen und daher erachtet der SKS der Begriff “zurückhaltend” als angebrachter.

Ebenso erachtet FR eine „massvolle“ Verschreibung, Abgabe und Anwendung von Antibiotika als nicht genügend und beantragt, dass zusätzlich der Begriff „gerechtfertigt“ angefügt wird.

VS und FR weisen ebenfalls darauf hin, dass eine “massvolle“ Anwendung nicht genügt, sondern die Anwendung besonnen und vor allem vernünftig oder angemessen sein sollte. VS fordert demnach die Formulierung « Yinsbesondere die massvolle und wohlbedachte Verschreibung, Abgabe und AnwendungY“

BS merkt an, dass in der Praxis nicht nur die Menge der Verschreibungen von Antibiotika kritisch ist, sondern auch die teilweise mangelhafte Diagnosestellung im Vorfeld einer Behandlung, welche eine zielgerichtete Anwendung von Antibiotika verunmöglicht. BS beantragt daher die Formulierung „Ydie bedarfsgerechte und zielgerichtete Verschreibung, Abgabe und Anwendung von Antibiotika“.

KAGfreiland ist der Ansicht, dass dieser Absatz allzu vorsichtig formuliert ist und es um mehr als um einen massvollen Einsatz geht, nämlich um eine Reduktion des heute praktizierten Einsatzes sowie eine möglichst weitgehende Vermeidung eines prophylaktischen Einsatzes von Antibiotika. KAGfreiland beantragt folglich, dass der Zweckartikel diese Ziele klar und explizit anspricht.

Scienceindustries erachtet eine Erweiterung der Zweckbestimmung in der TAMV von einem gesetzestechnischen Gesichtspunkt her als überflüssig und beantragt, dass darauf verzichtet wird. Wie bereits ihrer Stellungnahme zur nationalen Strategie Antibiotikaresistenzen (StAR) zu entnehmen ist, begrüsst Scienceindustries grundsätzlich die Bestrebungen des Bundes zur Minimierung der Antibiotikaresistenzen. Die TAMV stützt sich auf das Heilmittelgesetz (HMG), welches wiederum gernäss eigener Zweckbestimmung den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten soll. Darunter fallen unseres Erachtens auch "Massnahmen zur langfristigen Sicherstellung der Wirksamkeit von Antibiotika zur Erhaltung der menschlichen und tierischen Gesundheit" (vgl. übergeordnetes Ziel von StAR). Im Übrigen wird dieser an sich unbestrittene Anspruch bereits mit dem heutigen Zweck der TAMV, der Gewährleistung des ,,fachgerechten Einsatz[es] von Tierarzneimitteln", erfasst. Die vorgeschlagene Erweiterung, welche die "massvolle Verschreibung, Abgabe und Anwendung von Antibiotika" zum ausdrücklichen Zweck der TAMV erklärt, fällt bereits unter den geltenden Artikel. Es entstünde somit lediglich eine Redundanz, welche es aus rechtssetzender Optik grundsätzlich zu vermeiden gilt. Mit anderen Worten ist nicht nachvollziehbar, weshalb bereits der Zweckartikel in einem derart hohen Detaillierungsgrad eine spezifische Arzneimittelklasse hervorheben soll, die ohnehin vom Geltungsbereich abgedeckt ist, zumal nicht nur Antibiotika als kritische Arzneimittel anzusehen sind.

Art. 3 Abs, 1bis Begriffe

Der STS und der ZT sind mit den vorgeschlagenen Änderungen einverstanden.

pharmaSuisse lehnt Verweise auf andere Gesetze oder Verordnungen grundsätzlich ab und beantragt, dass die Definition gemäss Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung in die Tierarzneimittelverordnung aufzunehmen ist.

Art. 6 Abs. 6 Umwidmung zugelassener Arzneimittel

Der STS, der ZT, der VSP und KAGfreiland sind mit der vorgeschlagenen Änderung nicht einverstanden respektive fordern eine Ergänzung dahingehend, dass das EDI hierzu zwingend die thema-