Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/108: Teilrevision der Tierarzneimittelverordnung (TAMV) (2. Etappe, Massnahmenpaket 1) und Teilrevision der Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV) zur Umsetzung der Mo. Eder 13.3393 · 79 Seiten
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Betreffend weitere Änderungsanregungen in der TAMV, für die jedoch zum aktuellen Zeitpunkt die gesetzlichen Grundlagen im HMG noch nicht vorhanden sind, äusserten sich die folgenden Anhörungsteilnehmenden:
Nach Ansicht von BE ist bei konsequenter Verfolgung der Stossrichtung zudem folgendem Aspekt noch mehr Beachtung zu schenken: Für die Erreichung der Ziele im Bereich Stärkung des fachgerechten Einsatzes kritischer Antibiotika, ist die Einführung verbindlicher Verschreibungsrichtlinien (im Sinne der Strategie Antibiotikaresistenzen „StAR“) zwingend notwendig. Falls diese wegen ungenügender gesetzlicher Grundlagen nicht in dieser Revision umgesetzt werden können, müssen sie zwingend mit dem zweiten Massnahmenpaket folgen und ein Defizit in diesem Bereich ist durch zielführende Massnahmen zu ersetzen.
Die GST und der VSP halten fest, dass die Tendenzen in der Humanmedizin zur vermehrten Selbstmedikation und andererseits in der Veterinärmedizin zu verstärkten Kontrollen und Einschränkungen zu der Frage führen, ob Humanarzneimittel und Veterinärarzneimittel auf Gesetzesebene getrennt aufgeführt werden sollten (Massnahmenpaket 2).
LU ist der Ansicht, dass v.a. betreffend den neuen Anhang 5 die korrekte Lösung die Formulierung von neuen Abgabekategorien wäre, die sich nicht an Verboten orientiert, sondern an bestimmten Anforderungen, die erfüllt sein müssen, bevor diese Präparate eingesetzt werden dürfen. LU verlangt, dass dies spätestens bei der Anpassung der Grundlagen im HMG so vorgesehen werden muss.
3.7) Veterinärmedizinische Wirkstoffe & Anpassung an das EU-Recht
Die GDK erachtet das Ziel, die Divergenzen zum EU-Recht anzupassen, als wünschenswert.
BS findet die Einführung des Verbotes der Anwendung von Phenylbutazon an Equiden, die für die Lebensmittelgewinnung bestimmt sind, besonders wichtig und zielführend.
Ebenso erachten der SGBV, Suisseporcs, der SBV, der VTL, Swiss Beef CH, swissherdbook, der SKMV, der SZV, die LOBAG, der LBV, die CVA und der ZBB die Anpassung der schweizerischen Regelungen an die Vorschriften der EU im Bereich der Behandlung von Equiden als positiv.
Die SVPM hingegen fordert, dass die Eidgenössische Gesetzgebung eigenständig bleiben muss und sich die Übernahme von EU-Listen nur für das Pferd nicht mit der Anpassung an das EU-Recht rechtfertigen lässt (Art. 12 Abs. 2bis). Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, wieso diese Regelung für Gehegewild und Camelidae, die wesentlich häufiger zur Lebensmittelgewinnung gehalten werden, nicht gelten soll (Art. 12 Abs. 3). Wenn aus vertragsrechtlichen Gründen das EU-Verbot von Phenylbutazon eingeführt werden soll, dann genügt ein Verbot dessen mittels Eintrag im Anhang 4.
4) Ergebnisse zu den einzelnen Artikeln
Art. 1 Zweck
Der STS und der ZT sind mit den vorgeschlagenen Änderungen einverstanden.
Swissgenetics begrüsst, dass die TAMV nicht einfach nur den Umgang mit Tierarzneimitteln regelt, sondern insbesondere auch darauf hinzielt, deren Anwendung zu reduzieren. Eine Tierhaltung und – betreuung, welche Erkrankungen minimiert, erachtet Swissgenetics als entsprechenden Schlüsselpunkt.
Die UFA weist darauf hin, dass der Begriff “massvoll” mit „wenig bzw. tiefe Dosierung“ missverstanden werden kann und dass dies vor allem in Zusammenhang mit der Antibiotikaresistenzentwicklung