Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/108: Teilrevision der Tierarzneimittelverordnung (TAMV) (2. Etappe, Massnahmenpaket 1) und Teilrevision der Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV) zur Umsetzung der Mo. Eder 13.3393 · 79 Seiten
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Absatz 4 zu streichen, bzw. JU und VS unterbreiten noch den Vorschlag, die vorherige Formulierung von Art. 20 Abs. 3 zu belassen bzw. JU sieht zusätzlich noch eine dritte Möglichkeit, nämlich den Absatz 4 zu ersetzen mit « der fachtechnisch verantwortliche Tierarzt muss eine TAM-Vereinbarung für die betroffene Tierart unterzeichnet haben“.
Auch BS fand, dass die ursprüngliche Version klarer formuliert war hinsichtlich der Voraussetzungen für die Ausübung der Funktion eines FTVP (Art. 20 Abs. 3) und beantragt ebenfalls, die ursprüngliche Formulierung zu belassen.
Bell Schweiz AG, die SGP, die SVGK und Micarna SA halten fest, dass die TAM-Vereinbarung nicht nur für eine bestimmte Tierart, sondern eine bestimmte Tierkategorie abgeschlossen wird (Bespiel Legehennen oder Mastgeflügel) bzw. dass der Tierarzt die FTVP der betroffenen Tierkategorie und nicht der Tierart ist. Analog muss es hier korrekt heissen „Tierkategorie“, nicht „Tierart“. Sie beantragen daher das Wort ‚Tierart‘ durch ‚Tierkategorie‘ ersetzen. (Analog zu Art. 10 Abs. 3)
Auch SG, AI und AR halten fest, dass es mit Art. 10 Abs. 3 der Revision nun möglich ist, je nach “Produktionsform” unterschiedliche TAM-Vereinbarungen abzuschlissen und beantragen, dass diese Änderung somit ebenfalls in Art. 20 Abs. 4 berücksichtigt werden muss. Sie unterbreiten den Formulierungsvorschlag „...Tierart bzw. Produktionsform gemäss Art. 10 Abs. 3Y“
Art. 20a Anforderungen an die fachtechnisch verantwortliche Person
Der STS und der ZT stimmen in der Zielrichtung und im Grundsatz zu.
pharmaSuisse lehnt eine Beschränkung auf einen veterinärmedizinischen Hochschulabschluss ab und fordert, dass pharmazeutische Abschlüsse bei einer entsprechenden Weiterbildung ebenfalls als fachtechnisch verantwortliche Personen zuzulassen sind. Zudem erachten sie eine Weiterbildung von lediglich 3 Tagen als Zulassung für die Herstellung für Veterinäre, welche keine Kenntnisse in der Arzneimittelherstellung besitzen, als ungenügend. pharmaSuisse beantragt folgende Ergänzung: „Die fachtechnisch verantwortliche Person muss über einen veterinärmedizinischen oder pharmazeutischen Hochschulabschluss Y.“
Der svph scheint es unerlässlich, dass den Pharmazeutinnen und Pharmazeuten weiterhin die Möglichkeit eingeräumt wird, die Funktion als fachtechnisch verantwortliche Person wahrzunehmen. Dies umso mehr, als Pharmazeutinnen und Pharmazeuten, die sich für diesen Bereich interessieren, ein Fähigkeitsprogramm FPH in Nutztierpharmazie absolvieren können. Die svph ist nicht damit einverstanden, dass die Möglichkeit, fachtechnisch verantwortliche Person zu sein, gemäss diesem Revisionsentwurf auf die Tierärztinnen und Tierärzte beschränkt werden soll.
GL erachtet es grundsätzlich als falsch, dass zwischen “Tierarzt im Rahmen der TAM-Vereinbarung” (Art. 10b) und “Tierarzt als FTVP” unterschieden wird und beantragt, dass es nur eine Art von “Tierarzt” mit entsprechender Verantwortung, Kompetenz sowie entsprechender Aus- bzw. Weiterbildungspflicht geben soll. Entsprechende Anpassung der Art. 10b und 20a, aber auch von Art.15a, 16, 20, 21a,35 Abs.1 Bst.b, Art.38 und 39a4. GL beantragt, dass die Grundausbildung für TAMV-Tierärzte neu definiert (max. 2 Tage) und für Vertragslandwirte neu eingeführt wird. Weiterhin sind die Weiterbildungsanforderungen (vgl.10b.2. Art. 20a) zu streichen.
Die GDK weist auf ihre Kommentare zu den Artikeln 10a Absatz 2, 10b und 15a hin, wonach die Dauer der Ausbildung nicht genau angegeben und der Begriff „dreitägig“ gestrichen werden sollte. Zudem sollten der Begriff „fachtechnisch verantwortliche Person“ geändert und der Begriff „weisungsbefugt“ geklärt und erläutert werden.
Die GST erachtet es aus technischen Verständnisgründen als sinnvoll, dass Tierärzte/ärztinnen, welche FüAM/AMV abgeben, eine längere Zusatzausbildung benötigen als ihre KollegInnen, welche „nur“ Injektabilia abgeben. Sie weisen jedoch darauf hin, dass 2 Tage reichen, um die grundlegende Technik der automatischen Fütterung zu verstehen, da es für das tiefere Verständnis spezialisierte Techni-