Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/108: Teilrevision der Tierarzneimittelverordnung (TAMV) (2. Etappe, Massnahmenpaket 1) und Teilrevision der Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV) zur Umsetzung der Mo. Eder 13.3393 · 79 Seiten

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GE beantragt eine Streichung von Absatz 3.

Die SVSM macht eine Anmerkung zur Formulierung “muss” in Art 10b Abs2 sowie der Formulierung „ist“ in Art 20a Abs2.

3a. Abschnitt: Zusatzausbildungen und Weiterbildungen

Das VdU, UR, OW, NW und die VSKT Regio Centro weisen darauf hin, dass mit den hier neu eingeführten Begriffen „Zusatzausbildung“ und „periodische Weiterbildung“ bzw. „Weiterbildungen“ Bezeichnungen verwendet werden, die so nicht definiert sind bzw. nicht im Sinne der Verordnung über die Aus-, Weiter-, und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen (SR 916.402) verwendet werden. Um keine Verwirrung zu schaffen, schlagen sie vor, diejenigen Begriffe zu verwenden werden, die in der Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen (SR 916.402) verwendet werden. Antrag: Begriffe Aus-, Weiter-, und Fortbildung gemäss Verordnung 916.402 verwenden.

Art. 21a

Das VdU, UR, OW, NW, LU, BE, die VSKT, die VSKT Regio Centro, BL, TG, GR und SH weisen darauf hin, dass mit dem Begriff „Zusatzausbildung“ eine Bezeichnung verwendet wird, die so nicht definiert ist und hier neu eingeführt wurde. Um keine Verwirrung zu schaffen, sollten diejenigen Begriffe verwendet werden, die in der Verordnung über die Aus-, Weiter-, und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen (SR 916.402) verwendet werden. Antrag: Begriff „Zusatzausbildung“ überprüfen bzw. Ersetzen des Worts „Zusatzausbildung“ durch einen Begriff gemäss SR 916.402 (Ausbildung, Weiterbildung oder Fortbildung).

Auch ZH erwähnt, dass im MedBG die Begriffe «Ausbildung», «Weiterbildung» und «Fortbildung» verwendet werden, während der Entwurf von «Zusatzausbildung» und «Weiterbildung» spricht. Die begriffliche Uneinheitlichkeit führt zu Unsicherheiten bei der Rechtsanwendung und daher seien die Begriffe «Ausbildung», «Zusatzausbildung» und «Weiterbildung» in den Art. 10b, 20a und 21a auf die Begriffe des Medizinalberufegesetzes (MedBG, SR 811.11) abzustimmen.

Die SVGP, Bell Schweiz AG und die SGP erachten diese Zusatzausbildung (zusätzlich zur FTVP-Zusatzausbildung) als unnötig und beantragen, dass dieser Inhalt in die Zusatzausbildung zum FTVP und deren Wiederholungskursen integriert werden muss bzw. ist dort bereits enthalten.

Das VdU, UR, OW, NW, LU, SG, AR, die VSKT Regio Centro, BL, TG, GR, SH, AI verlangen, dass die Dauer des Kurses nicht konkret auf drei Tage fixiert werden soll (wie bereits zu Art. 10b erwähnt), da es Sache des BLV ist, im Rahmen der Bewilligung den Inhalt wie auch die Dauer der Fortbildungen festzulegen. Sie beantragen daher, den Absatz 1 durch „die Dauer“ zu ergänzen (Das BLV legt den Inhalt „und die Dauer“ der ZusatzausbildungY)

AG ist der Ansicht, dass das BLV zur Festlegung von Inhalt und Dauer der Fortbildung die veterinärmedizinische Fakultät und den Berufsverband zu konsultieren hat und schlägt entsprechend die Formulierung vor „Das BLV legt in Absprache mit der veterinärmedizinische Fakultät und dem tierärztlichen Berufsverband Inhalt und Dauer der Fortbildung fest.“

In der Zielrichtung und im Grundsatz stimmen der STS sowie der ZT zu. Zu Art. 21 ist unbedingt zu fordern, dass auch Landwirte, die grössere Tierherden besitzen und entsprechende Mengen an Tierarzneimitteln verbrauchen, regelmässige Weiterbildungen in Sachen Hygiene, Anwendung Arzneimittel, Tierhaltung etc. besuchen müssen.