Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/108: Teilrevision der Tierarzneimittelverordnung (TAMV) (2. Etappe, Massnahmenpaket 1) und Teilrevision der Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV) zur Umsetzung der Mo. Eder 13.3393 · 79 Seiten

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Aufzeichnungen notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Den Tierärztinnen und Tierärzten sollte für das Führen des Behandlungsjournals eine grössere Verantwortung übertragen werden. Eigentlich hätten die Tierärztinnen und Tierärzte gemäss Artikel 28 Absatz 1 diese Pflicht bereits, aber in der Praxis wird diese oft nicht wahrgenommen, da die Tierärztinnen und Tierärzte nicht namentlich aufgeführt sind ([Y] die Personen). Sie sind der Ansicht, dass diejenige Person, die die Behandlung durchführt, die Angaben selber im Behandlungsjournal eintragen muss und beantragen die Formulierung: „Die Tierärztin oder der Tierarzt hat der Nutztierhalterin oder dem Nutztierhalter (alle) die für die Aufzeichnungen notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Zudem muss sie oder er die durchgeführte Behandlung oder die verabreichten (GE: und verschriebenen) Arzneimittel, persönlich / selber (im Behandlungsjournal) dokumentieren.

TI weist darauf hin, dass die Aufzeichnung der Behandlungen von grundlegender Bedeutung für die Dokumentierung der den Tieren verabreichten Arzneimittel sowie für die Einhaltung der Wartefristen ist, damit Nahrungsmittel tierischen Ursprungs keine Wirkstoffrückstände enthalten. Deshalb muss ein rechtlich klares und sicheres Verfahren gewährleistet sein. Dazu muss der Tierarzt die zum Zeitpunkt des Veterinärbesuchs verabreichten Arzneimittel direkt im Register erfassen und den Tierhaltern die für die Erfassung der weiteren Behandlungen notwendigen Anweisungen geben. Antrag: „Die Tierärztin oder der Tierarzt erfasst (zeichnet auf) die verabreichten Arzneimittel zum Zeitpunkt des Veterinärbesuchs und stellt der Nutztierhalterin oder dem Nutztierhalter die Informationen zur Verfügung, die für die Aufzeichnungen zu den bei der weiteren Behandlung verabreichten Arzneimitteln notwendig sind.“

Vetsuisse ZH ist der Ansicht, dass der Tierarzt hinsichtlich eines verantwortungsvollen Umgangs mit TAM verpflichtet ist, für den ganzen Prozess (nicht nur für die Aufzeichnung) alle notwendigen Fachinformationen dem Landwirt zur Verfügung zu stellen. Sie beantragt daher folgende Formulierung: „Die Tierärztin oder der Tierarzt hat die Nutztierhalter die für die Aufzeichnungen, die Herstellung und für die Verabreichung notwendigen Informationen und Anwendungsanweisungen zur Verfügung zu stellen.“

Anders sieht LU die Pflicht, dass Behandlungen aufgezeichnet werden, klar beim Nutztierhalter, der ja auch den Auftrag zur Behandlung gibt. Mit der aktuell gültigen Formulierung in Abs. 1 ist bereits inbegriffen, dass der behandelnde Tierarzt entweder die Behandlung gleich selber festhält, oder dem Tierhalter die dafür notwendigen Informationen zur Verfügung stellt. Somit braucht es keinen Abs. 3. Antrag: Art. 28 belassen wie er aktuell ist.

ZH weist darauf hin, dass neu gemäss Art. 10 Abs. 3 des Entwurfs bei den Nutzungskategorien des Rindviehs separate TAM-Vereinbarungen abgeschlossen werden dürfen. Um die Übersichtlichkeit und Kontrollierbarkeit zu gewährleisten, beantragt ZH den Art. 28 Abs. 1 so zu ergänzen, dass separate Behandlungsjournale pro Tiergattung und Kategorie zu führen sind und bemerkt dazu, dass viele Tierhalterinnen und Tierhalter dies bereits heute so handhaben. ZH unterbreiten den folgenden Formulierungsvorschlag: «Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter sorgen dafür, dass Personen, welche ein Tierarzneimittel nach Artikel 26 anwenden, folgende Aufzeichnungen pro Gattung und Tierkategorie getrennt in einem Behandlungsjournal festhalten:Y»

BE weist darauf hin, dass der Vorschlag nicht konsistent zu Art. 28 Abs. 1 TAMV ist: Gemäss Art. 28 Abs. 1 erster Satz sorgen Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter dafür, dass Personen, welche ein Tierarzneimittel nach Artikel 26 anwenden, folgende Aufzeichnungen in einem Behandlungsjournal festhalten:Y Daraus ergeben sich direkt die Pflichten der abgabeberechtigten Person bei der Anwendung von Tierarzneimitteln in Nutztierhaltungen. Diese gehören von der Systematik her in Art. 27 und bestehen, konsistent zu Art. 28 Abs. 1 nicht darin, die Informationen zur Verfügung zu stellen, sondern darin, die Aufzeichnungen im Behandlungsjournal festzuhalten. Daher benatragt BE, den Art. 28 Abs. 3 zu streichen und den Art. 27 Abs. 2 folgendermassen zu ergänzen: „Wenden sie Arzneimittel in Nutztierhaltungen an, halten sie zusätzlich die Angaben gemäss Art. 28 Ziffer 1 im Behandlungsjournal des Nutztierhalters fest.“