Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/108: Teilrevision der Tierarzneimittelverordnung (TAMV) (2. Etappe, Massnahmenpaket 1) und Teilrevision der Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV) zur Umsetzung der Mo. Eder 13.3393 · 79 Seiten
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Die SVPM fordert eine kostenneutrale Zusatzausbildung und schlägt vor, dass das BAG/BLV online Kurse mit integrierter Lernkontrolle erarbeitet. Formulierungsvorschlag: 21a 2 Das BLV bietet kostenneutrale online Kurse mit integrierter Lernkontrolle an.
Gemäss Pro Natura haben Tierhalter, die grössere Tierherden betreuen, eine besondere Verantwortung und sollen ebenfalls regelmässige Weiterbildungen besuchen müssen. Pro Natura beantragt folgende Ergänzung mit Abs. 4: Landwirte, die mehr als 40 GVE betreuen, weisen eine dreitägige Zusatzausbildung im Bereich Präventionsmöglichkeiten und Anwendung von Tierarzneimitteln nach und besuchen mindestens alle 3 Jahre eine zweitägige Weiterbildung zur Thematik.
Art. 24 Absatz 2
Zu diesem Artikel lag kein Änderungsvorschlag vor.
Nach Ansicht von Vetsuisse BE sollten hier im Rahmen der Strategie (siehe auch StAR) allerdings Änderungen erfolgen. Diverse wissenschaftliche Publikationen dokumentieren diesen Sachverhalt (z.Bsp. Aust et al.2013, Feeding untreated and pasteurized waste milk and bulk milk to calves: effects of calf performance, health status and antibiotic resistance of faecal bacteria; Journal of Animal Physiology and Animal Nutrition; Dec;97(6):1091-103; http://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/23205592).
Aufgrund der Gefahr von Antibiotikaresistenzen darf es nicht mehr erlaubt sein, Milch mit Antibiotikarückständen an Jungtiere zu verfüttern (Ausnahmen: Kolostrumaufnahme/ Muttergebundene Aufzucht/Mutterkuhhaltung). Die Milch muss korrekt entsorgt werden. Auf keinen Fall darf sie über die Entmistungsanlage in die Güllegrube gelangen. Antrag: Milch, die vor Ablauf der Absetzfrist gewonnen wird, darf nicht als Futtermittel für Nutztiere verwendet werden, wenn es sich um antimikrobielle Wirkstoffe handelt (Ausnahmen: Kolostrumaufnahme/ Muttergebundene Aufzucht/Mutterkuhhaltung). Sie muss der öffentlichen Abfallentsorgung zugeführt werden.
Art. 28 Titel und Absatz 3 Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter, Tierärztinnen und Tierärzte
Der STS und der ZT sind mit dem Änderungsvorschlag einverstanden.
Auch der SRP, der ZBB, die SMP, der SBV, Swiss Beef CH, swissherdbook, der SKMV, der SZV, die LOBAG und der LBV begrüssen die Verpflichtung der Tierärzte, den Nutztierhalterinnen die Informationen für die Erfüllung der Aufzeichnungspflicht zur Verfügung zu stellen.
UR, SG, das VdU, die VSKT, die VSKT Regio Centro, BL, OW, NW, AI, GR, SH, AR, TG, GL, BS, NE und SO finden die Verantwortlichkeit zur Aufzeichnung von Behandlungen schwammig und unklar und weisen darauf hin, dass die Vergangenheit gezeigt hat, dass sie nicht sinnvoll wahrgenommen wird (SO: Die Vergangenheit hat gezeigt, dass die Aufzeichnungspflicht nicht konsequent sinnvoll wahrgenommen wird oder werden kann, weil die Anforderungen missverständlich sind. GL: Es genügt nicht, wenn der Tierarzt dem Landwirt die für die Aufzeichnungen notwendigen Informationen zur Verfügung stellt. Dadurch entstehen oft Missverständnisse oder unbrauchbare Aufzeichnungen. Derjenige, welcher die Behandlung durchführt, soll auch für die Eintragungen im Behandlungsjournal verantwortlich sein.). Dies gilt sowohl für den Tierhalter als auch für den Tierarzt. Deshalb ist eine neue, klare, einfach umsetzbare Formulierung zu wählen, die den gemachten bisherigen Erfahrungen Rechnung trägt und nach dem Grundsatz lauten muss: Wer behandelt, dokumentiert auch selber (Eintrag im Behandlungsjournal) / Derjenige, welcher eine Behandlung in einem Nutztierbestand durchführt, trägt die geforderten Aufzeichnungen im Behandlungsjournal selbst ein. Sie benatragen, den Absatz neu zu formulieren.
JU, VS und GE finden, dass die Verantwortung für die Eintragung der Arzneimittel in das Behandlungsjournal nicht klar definiert ist und dies für die Anwendung dieses Artikels ein grösseres Problem darstellt. Die Tierärztin oder der Tierarzt hat der Nutztierhalterin oder dem Nutztierhalter die für die