Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/108: Teilrevision der Tierarzneimittelverordnung (TAMV) (2. Etappe, Massnahmenpaket 1) und Teilrevision der Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV) zur Umsetzung der Mo. Eder 13.3393 · 79 Seiten
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ker (vgl. Melkmaschinentechniker) braucht. Um das Wissen über die Grundtechnik und die Verschreibung von FüAM/AMV aufzufrischen, haben sich Wiederholungskurse im 5-Jahres-Rhythmus bewährt. Die GST beantragt daher zu Absatz 1 die Formulierung „Der/die fachtechnisch verantwortliche Tierarzt/ärztin muss über einen veterinärmedizinischen Hochschulabschluss und die notwendige Sachkenntnis sowie über eine zweitägige dreitägige vom BLV genehmigte Zusatzausbildung verfügen.“ Und zu Absatz 2 „Die Zusatzausbildung ist alle drei fünf Jahre im Rahmen einer eintägigen Weiterbildung aufzufrischen.“
Auch die SVSM und Micarna SA erachten eine Auffrischung in Abständen von 3 Jahren als zu kurz. Ihrer Ansicht nach sind relevante Neuerungen nicht alle drei Jahre für einen ganzen Tag Weiterbildung vorhanden. (Siehe auch oben 10b Abs.2.) Sie beantragen ebenfalls, die Formulierung „Yist alle fünf JahreY“ zu belassen.
Das VdU, OW, NW, UR und die VSKT Regio Centro weisen darauf hin, dass mit den Begriffen „Zusatzausbildung“ und „periodische Weiterbildung“ Bezeichnungen verwendet werden, die so nicht definiert sind und hier neu eingeführt werden. Um keine Verwirrung zu schaffen, sollten diejenigen Begriffe verwendet werden, die in der Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen (SR 916.402) verwendet werden. Ersetzen gemäss SR 916.402: „Zusatzausbildung“ und „periodische Weiterbildung“.
Auch ZH erwähnt, dass im MedBG die Begriffe «Ausbildung», «Weiterbildung» und «Fortbildung» verwendet werden, während der Entwurf von «Zusatzausbildung» und «Weiterbildung» spricht. Die begriffliche Uneinheitlichkeit führt zu Unsicherheiten bei der Rechtsanwendung und daher seien die Begriffe «Ausbildung», «Zusatzausbildung» und «Weiterbildung» in den Art. 10b, 20a und 21a auf die Begriffe des Medizinalberufegesetzes (MedBG, SR 811.11) abzustimmen.
Das VdU, OW, NW, UR, SG, AG, die VSKT, die VSKT Regio Centro, BL, AI, AR, GR, SH, LU, JU und TG beantragen, den Begriff „Fachtechnisch verantwortliche Person“ zu ersetzen durch „Fachtechnisch verantwortlicher Tierarzt“ und verweisen dabei auf ihre Begründung zu Art. 15.
Das VdU, OW, NW, UR, SG, AG, die VSKT, die VSKT Regio Centro, BL, AI, AR, GR, SH, ZG, TG und NE erachten es nicht als einsichtig und nicht begründbar, warum die Fortbildung explizit genau 3 Tage dauern soll. Diese Fixierung einer Kursdauer macht unflexibel und ist nicht angebracht, insbesondere deshalb, weil der Fortbildungsgang durch das BLV genehmigt werden muss. Das Wort „dreitägig“ wird als unnötige Einschränkung angesehen und soll gestrichen werden.
BE und JU Die Dauer der Ausbildung(-en) soll nicht in der Verordnung festgelegt werden. Vielmehr soll es in der Kompetenz des Bundes liegen, diesen in Abhängigkeit vom Zeitbedarf für die Erreichung der Lernziele festzulegen. (S. auch Bemerkungen zu Artikel 10b). Antrag: „Ysowie über eine vom BLV genehmigte Zusatzausbildung verfügen.“
Auch der VSP erachtet die Unterscheidung bezüglich der Zusatzausbildung von drei Tagen für Tierärzten/innen, welche FüAM/AMV abgeben, als fragwürdig (vgl. Bemerkung zu Art. 16) und ist der Ansicht, dass die Dauer der Zusatzausbildung vom BLV festzulegen und auf die Ausbildung und Sachkenntnisse abzustimmen ist. Der VSP beantragt, den Absatz 1 folgendermassen zu formulieren: „Die fachtechnisch verantwortliche Person muss über einen veterinärmedizinischen Hochschulabschluss und die notwendige Sachkenntnis sowie über eine dreitägige vom BLV genehmigte Zusatzausbildung verfügen.“
LU weist darauf hin, dass die Fortbildungspflicht auch in in Art. 20a Abs. 1 gemäss den Bemerkungen zu Art. 10b festgehalten und umgesetzt werden soll (via Bildungspunkte).
Die FR schlägt vor, die Ausbildung auf ein oder zwei Tage zu verkürzen.
ZH ist der Ansicht, dass die Zusatzausbildungen hinsichtlich Produktionsrichtung oder Tiergattung auf den konkreten Tätigkeitsbereich der Auszubildenden ausgerichtet sein sollten. Art. 20a Abs. 1 sei wie folgt zu ergänzen: «Die fachtechnisch verantwortliche Person muss über einen veterinärmedizinischen Hochschulabschluss und die notwendige Sachkenntnis sowie über eine dreitägige, vom BLV für ihren oder seinen tierärztlichen Tätigkeitsbereich genehmigte Zusatzausbildung verfügen.»