Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/108: Teilrevision der Tierarzneimittelverordnung (TAMV) (2. Etappe, Massnahmenpaket 1) und Teilrevision der Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV) zur Umsetzung der Mo. Eder 13.3393 · 79 Seiten
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4 Besuche pro Jahr in grossen Mastbetrieben (Kälber, Rinder und Schweine).
Die SVSM wäre daran interessiert zu wissen, nach welchen einheitlichen Kriterien diese Risikokategorien festgelegt werden und würden sich für eine konstruktive Zusammenarbeit in diesem Bereich zur Verfügung stellen.
Der SBV, Swiss Beef CH, swissherdbook, der SKMV, die LOBAG, der LBV, der SGBV, die SRP, der ZBB, der SZV, die CVA und der VTL akzeptieren die Vorgabe, dass die Betriebe mit TAM-Vereinbarung risikobasiert 1 bis 4 Mal pro Jahr durch den Tierarzt mit TAM-Vereinbarung zu besuchen sind (der SGBV erachtet es im Grundsatz als richtig). Sie beantragen jedoch, dass die Kriterien für die Risikoeistufung der Betriebe mit den hier aufgeführten stellungnehmenden Verbänden und den Fachorganisationen der Tierproduktion zu erarbeiten und anschliessend auch national einheitlich anzuwenden sind. Weiterhin fodern sie, dass der Absatz 2 unverändert beibehalten wird.
Der SGBV findet eine viermalige Kontrolle durch den Tierarzt jedoch übertrieben und beantragt folgende Änderung von Anhang 1 Ziffer 2: „Jeder Betrieb ist je nach Risiko ein bis drei Mal pro Jahr zu besuchen“. Auch die RS GST SG,AR,AI erachtet die Kontrollfrequenz als zu hoch, mit der Begründung, dass in der täglichen Praxis eine hohe Kontrollfrequenz zu einem unverhältnismässigen zeitlichen Mehraufwand führt, welcher auch aufgrund der knappen Personalsituation im Nutztierbereich durch die Tierärzte nicht geleistet werden kann. Für die RS GST SG,AR,AI wäre es viel wichtiger, auch hier den Einbezug respektive die Eigenverantwortung der Nutztierhalter zu fördern. Auch sie beantragt, dass jeder Betrieb je nach Risiko ein bis drei Mal pro Jahr zu besuchen ist.
Der VTL beantragt, dass jeder Betrieb je nach Risiko lediglich ein bis zweimal pro Jahr zu besuchen sei.
Die GST, der VSP, Bio Suisse und das FiBL finden es nicht nachvollziehbar, dass die Risikokategorien durch die Kantone eingeteilt werden, da dadurch eine unterschiedliche Handhabung vorhersehbar ist. Sie sind der Ansicht, dass in Zusammenarbeit mit den Fachorganisationen national geltende Bestimmungen erarbeitet werden müssen. Antrag: 1bis Das BLV und die entsprechenden Fachorganisationen bestimmen die Kriterien der Risikokategorien.
Auch aus Sicht von Scienceindustries sollte die Kompetenz zur Einteilung der Betriebe in Risikokategorien den Fachorganisationen zugesprochen werden anstatt den Kantonen und sie weisen darauf hin, dass es hier eine national harmonisierte Praxis braucht und ein föderaler Flickteppich dem an sich sinnvollen Zweck abträglich wäre. Auch die RS GST SG,AR,AI ist der Ansicht, dass es bei Absatz 1bis keine kantonalen Unterschiede geben darf und schlägt die Formulierung vor „Die Kantone teilen die Betriebe nach gesamtschweizerisch einheitlichen Kriterien in Risikokategorien ein.“
Nach Ansicht von Micarna SA, des SVGK, Bell Schweiz AG und der SGP sollen die betroffenen betreuenden Tierärztinnen und Tierärzte von den Kantonen bei der Festlegung der risikobasierten Kategorie einbezogen und zu Rate gezogen werden. Immerhin kennen diese die jeweiligen Stärken und Schwächen ihrer Betriebe in Bezug auf eine bestimmte Tierkategorie am besten. Antrag: Die Kantone teilen die Betriebe pro Tierkategorie gegebenenfalls nach Rücksprache mit der betreuenden Tierärztin oder Tierarzt (in Absprache mit den Fachsektionen der GST und schweizweit einheitlich) in Risikokategorien ein.
Gemäss Vetsuisse ZH ist die Anforderung, dass jeder Betrieb je nach Risiko ein bis vier Mal pro Jahr zu besuchen sei, nicht sinnvoll, da dann beispielsweise Betriebe mit einem Vorrat 1 Blister resp. Kleinstgebinde an Entwurmungsmittel jährlich einmal besucht werden müssten. Der Begriff „risikobasiert“ sollte sich auch auf die auf Vorrat abgegebenen TAM erstrecken (1 Flasche Oxytocin oder 1 Blister Entwurmungsmittel auf Vorrat hat nicht dasselbe „Schadenspotential“ wie eine Flasche Cephalosporin). Vetsuisse ZH beantragt daher als Variante 1, dass „jeder Betrieb je nach Risiko 0 bis vier Mal pro Jahr zu besuchen ist“ und als Variante 2 dass „jeder Betrieb, für welchen Antibiotika auf Vorrat abgegeben worden sind, je nach Risiko ein bis 4 Mal pro Jahr zu besuchen ist.“
Auch die GST weist darauf hin, dass gewisse Kleingruppen- und Hobbyhaltungen von Nutztieren ein geringes Risiko darstellen, welches nicht im Verhältnis zu der Leistungserbringung im Rahmen einer TAM-Vereinbarung steht und beantragen eine neue Bestimmung in Anhang 1 „Bei Nutztierhaltungen