Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/108: Teilrevision der Tierarzneimittelverordnung (TAMV) (2. Etappe, Massnahmenpaket 1) und Teilrevision der Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV) zur Umsetzung der Mo. Eder 13.3393 · 79 Seiten

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den werden. Die Kriterien müssten so formuliert sein, dass quasi auch ein Tierhalter sich selber einteilen könnte (z.B. Grösse, Produktionsart, Einsatz von FüAM, etc.), alles andere wird schwierig und führt für die praktizierenden Tierärzte zu endlosen Diksussionen. Später können natürlich auch die Erkenntnisse aus der zentralen Datenbank herangezogen werden. Dadurch würde auch der Abs. 1bis wegfallen, bzw. der entsprechende Text durch konkrete Kriterien ersetzt werden können. LU beantragt, im Anhang 1 mittels eines separaten Absatzes einen Kriterienkatalog bezüglich der Risiko-Kategorisierung zu erstellen. Andere Formen wie z.B. Technische Weisung auch möglich, aber weniger benutzerfreundlich.

AR, AI und SG weisen zusätzlich darauf hin, dass die neue Bestimmung nicht dazu führen darf, dass jeder Kanton jeden Betrieb individuell konkret einer Risikokategorie zuordnen, sprich verfügen muss. Es sollte vielmehr so sein, dass der Bestandestierarzt anhand von allgemeingültigen Einteilungskriterien, die sich z.B. auf Tierart, Produktionsform und Anzahl Tiere stützt, selbst eine Risikoeinteilung vornimmt und diese Einteilung schriftlich festhalten muss (jährliche Reevaluation, z.B. beim ersten TAM-Besuch des Jahres). Anlässlich der Kontrolle PrP überprüft der Kanton diese Risikoeinteilung und ergreift Massnahmen, wenn die Risikoeinteilung bzw. die Frequenz der TAM-Besuche nicht stimmt.

TI stellt fest, dass mit diesem Absatz den Kantonen die Aufgabe übertragen wird, alle tierhaltenden Betriebe nach einheitlichen Kriterien in Risikokategorien einzuteilen, weist aber darauf hin, dass der erläuternde Bericht nichts darüber aussagt, auf welche Kriterien sich eine solche Einteilung stützen müsste und es eigentlich keine ausreichend objektiven Kriterien gibt, aufgrund derer jeder Betrieb einer Risikokategorie zugeteilt werden könnte. Praktische Erfahrungen zeigen, dass Verstösse gegen die Arzneimittelgesetzgebung in verschiedenen Arten von Betrieben festgestellt werden können, unabhängig von Grösse, Zuchtziel und gehaltenen Tierarten. Da die Einteilung in eine Kategorie die Häufigkeit der Veterinärbesuche im Rahmen der TAM-Vereinbarungen bestimmen würde, müsste sie in Form einer anfechtbaren Verwaltungsverfügung erfolgen. Die Arbeitslast, die sich aus der Umsetzung dieses Absatzes ergeben würde, scheint unverhältnismässig zu den verfolgten Zielen. Wir sind daher dagegen, dass diese neue Aufgabe den Kantonen auferlegt wird. Da aber die wichtigsten Daten der Betriebe mit Nutztierhaltung, wie Art und Anzahl, Milchproduktion, Ergebnisse der veterinärgesetzlichen Kontrollen, Milchqualität, Tierverkehr usw., in nationalen Datenbanken (ISVet, Acontrol, DBMilch, TVD) erfasst sind, haben wir nichts gegen eine Übertragung dieser Aufgabe auf das BLV einzuwenden, sofern die Bundesbehörden die Einteilung der Betriebe in Risikokategorien für notwendig halten. Antrag: Wir beantragen die Streichung dieses Absatzes oder dann folgende Änderung: “Das BLV teilt die Betriebe nach einheitlichen Kriterien in Risikokategorien ein“.

ZH begrüsst es, dass die Anzahl Betriebsbesuche der Tierärztin oder des Tierarztes risikobasiert festgelegt werden soll, da dies ihrer Ansicht nach wesentlich dazu beiträgt, dass der Einsatz von Tierarzneimitteln vorsichtig und korrekt erfolgt. Nach Ansicht von ZH wird der zusätzliche Vollzugsaufwand der Kantone durch die Unterstützung der bereits zur Verfügung stehenden Informationssysteme des Bundes (ASAN/Acontrol) begrenzt und ist durch den Nutzen bei weitem gerechtfertigt.

ZH beantragt, Ziff. 2 Abs. 1bis wie folgt zu ändern: «Die Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte teilen die Betriebe nach den [in Y] festgehaltenen einheitlichen Kriterien in Risikokategorien ein.»

Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte sind nach Art. 30 Abs. 1 TAMV die für die Betriebe

in Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 1bis zuständige Kontrollbehörde. Deshalb sollen diese auch ausdrücklich für die Einteilung in Risikokategorien für zuständig erklärt werden. Allerdings ist weder in der Verordnung noch im erläuternden Bericht festgehalten, wie diese Einteilung erfolgen soll. Dies wird zu einem sehr unterschiedlichen Vollzug in den Kantonen führen, was zu vermeiden ist. Deshalb soll der Bund einheitliche Kriterien festlegen.

Auch BE begrüsst das System der risikobasierten Besuchsfrequenz, weist jedoch darauf hin, dass den Kantonen heute die Grundlagen und Instrumente fehlen, um die Betriebe einzeln in Risikokategorien einzuteilen und diese den Tierärzten, welche TAM-Vereinbarungen abgeschlossen haben, zwecks Festlegung der Besuchsfrequenz zu kommunizieren. Damit das System funktioniert, müssen gemäss BE die Verantwortlichkeiten stufengerecht zugeordnet werden: Die Kriterien zur Einteilung in Risikokategorien sollten in einer Amtsverordnung festgelegt und die Kategorisierung und Festlegung