Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/108: Teilrevision der Tierarzneimittelverordnung (TAMV) (2. Etappe, Massnahmenpaket 1) und Teilrevision der Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV) zur Umsetzung der Mo. Eder 13.3393 · 79 Seiten

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der Risikokategorie 0 kann auf eine TAM-Vereinbarung verzichtet werden.“

Die SVPM und die OdA Pferdeberufe schlagen vor, in Anlehnung an Bemerkung zu Art. 10b und 11 für Pferde eine Risikokategorie 0 zu definieren, solange keine orale Gruppentherapie durchgeführt wird. Somit wäre nur die Abgabe von Anthelmintika möglich. Die 'Risikokategorie' 0 wäre von der TAM-Vereinbarung befreit.

Anhang 5 Antimikrobielle Wirkstoffe, welche nicht auf Vorrat abgegeben werden dürfen

Die SRP, Suisseporcs, der SBV, Swiss Beef CH, swissherdbook, der SKMV, der SZV und die LOBAG finden, dass das generelle Verbot der Abgabe von allen Makroliden auf Vorrat zu hinterfragen ist, da es in dieser Gruppe Wirkstoffe hat, die seit Jahrzehnten nur in der Veterinärmedizin eingesetzt werden. Sie sind immer noch gut wirksam es ist daher ist nicht sicher, ob mit einem Verbot eine Verbesserung der Resistenzsituation erreicht wird. Sie beantragen, den Bst. b (die Makrolide) nach Wirkstoffen zu differenzieren.

BE unterstützt die Stossrichtung der Liste der Reserveantibiotika und ist mit dem letzten Satz der Erläuterungen einverstanden, wonach der Einsatz von kritischen antimikrobiellen Wirkstoffen eine vernünftige tierärztliche Diagnostik voraussetzt. Hingegen kann nach Ansicht von BE dieses Ziel nicht mit dem Verbot der Abgabe auf Vorrat erreicht werden. Die Abgabe für eine aktuelle Indikation impliziert die geforderte tierärztliche Diagnostik in keiner Art und Weise. Vielmehr ist die Durchsetzung von Verschreibungsrichtlinien zwingend, die für kritische Antibiotika eine angemessene Diagnostik, ein entsprechendes Behandlungskonzept, begleitende Managementmassnahmen sowie eine periodische Überprüfung des Behandlungskonzepts vorsehen müssen. Im Rahmen eines solchen Behandlungskonzepts können kritische Antibiotika durchaus auch “auf Vorrat”, das heisst, für zum Zeitpunkt der Diagnostik noch nicht erkrankte Tiere, abgegeben werden. Allenfalls stellt sich die Frage, ob die Abgabe “auf Vorrat” im Rahmen eines periodisch zu überprüfenden Behandlungskonzepts überhaupt als “Abgabe auf Vorrat” anzusehen ist. BE verweist auf seinen Antrag zu Art. 11 Abs. 2

Die GST verweist auf ihren Kommentar zu Art. 11. (Arzneimittel, welche folgende antimikrobiellen Wirkstoffe enthalten, dürfen nur gemäss Art. 11 Abs. 2bis abgegeben werden.)

Die RS GST SG,AR,AI beantragen neue Titel, namentlich „Kritische antimikrobielle Wirkstoffe - Folgende Arzneimittel führen zu einer Erhöhung der Risikokategorie nach Anhang 1 Ziff.2 Abs.1:..“

Das FiBL und Bio Suisse weisen darauf hin, dass ebenfalls die Absetzfrist dieser Wirkstoffgruppen geregelt werden sollte, da diese oftmals kurze Absetzfristen haben und sicherlich auch deshalb oftmals andern Antibiotika vorgezogen werden. Sie unterbreiten folgenden Formulierungsvorschlag: „Arzneimittel, welche folgende antimikrobiellen Wirkstoffe enthalten, dürfen nicht auf Vorrat abgegeben werden, zudem ist eine minimale Absetzfrist von 3 Tagen (Milch) bzw. 5 Tagen (essbare Gewebe) festzusetzen:..“

Bezugnehmend auf ihre Erwägungen zu Art. 11 Abs. 2 bis (neu) erachtet Scienceindustries hier eine Einschränkung der Abgabe auf Vorrat vorzusehen, nicht jedoch ein komplettes Verbot. Sie regt eine zeitliche Abgabebefristung an.

Der VSP verweist auf seinen Kommentar zu Art. 11 und beantragt, die Abgabe von Medikamenten mit aufgeführten Wirkstoffen auf 3 Monate zu beschränken resp. beizubehalten, da entsprechende Betriebe womöglich in eine hohe Risikokategorie eingestuft und somit 4x jährlich besucht werden. Je nach Produktionsart und Rein-Raus-Verfahren könnte die Frist auf 2 Monate reduziert werden, da das Infektionsrisiko zu Beginn eines Produktionszyklus (Mastbereich) am höchsten ist. Der VSP beantragt die Formulierung „Arzneimittel, welche folgende antimikrobiellen Wirkstoffe enthalten, dürfen nur ge-