Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/108: Teilrevision der Tierarzneimittelverordnung (TAMV) (2. Etappe, Massnahmenpaket 1) und Teilrevision der Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV) zur Umsetzung der Mo. Eder 13.3393 · 79 Seiten
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der Besuchsfrequenz anschliessend durch die Tierärzte, die eine TAM-Vereinbarung abgeschlossen haben, vorgenommen werden (dies kann leicht anlässlich des nächsten TAM-Besuchs erfolgen). Die Kategorie eines Betriebs und die vorgesehene Besuchsfrequenz ist durch die Tierärzte zu dokumentieren. Dazu braucht es eine Übergangsfrist.
Zu einem späteren Zeitpunkt kann die Kategorisierung allenfalls in die AB-Datenbank integriert werden.
Die Risikoeinteilung zur Festlegung der Besuchsfrequenz durch den Bestandestierarzt im Rahmen der TAM-Vereinbarungen ist von der Risikoeinteilung der Betriebe durch die kantonalen Vollzugsorgane zur Festlegung der Frequenz von amtlichen Zwischenkontrollen zu unterscheiden (wobei es durchaus einen Zusammenhang zwischen den beiden Parametern gibt).
Antrag: Anh 1 Ziff 2 Abs. 1bis: Das BLV legt die Kriterien zur Risikokategorisierung und das Vorgehen zur Festlegung der Besuchsfrequenz in einer Amtsverordnung fest. 2 Die Tierärztinnen, Tierärzte und Tierarztpraxen, die eine TAM-Vereinbarung abgeschlossen haben, legen die Risikokategorie und die Besuchsfrequenz basierend auf den Vorgaben gemäss Abs. 1bis fest. Risikokategorie und vorgesehene Besuchsfrequenz sowie allfällige Änderungen sind in der Krankengeschichte zu dokumentieren. Art. 39a Abs. 5 Tierärztinnen und Tierärzte sowie Tierarzpraxen, welche TAM-Vereinbarungen nach bisherigem Recht abgeschlossen haben, müssen die Risikokategorisierung der Betriebe sowie die Festlegung der Besuchfrequenz nach Anhang 1 Ziffer 2 Abs. 2 bis zumY. abgeschlossen haben (12 Monate nach Inkrafttreten).
VD erachtet die Änderung der Frequenz der Betriebsbesuche je nach Risiko einer nicht sachgemässen Verwendung von Tierarzneimitteln als weiteren kritischen Punkt. Anhang 1 Ziffer 2 Absätze 1 und 1bisdes Revisionsentwurfs sieht vor, dass die Anzahl Betriebsbesuche, die heute auf zwei Besuche pro Jahr festgelegt ist, neu je nach Risiko von einem bis zu vier Besuchen reichen kann. Dies erfordert von den Kantonen, dass diese die Betriebe gemäss Kriterien einstufen, die heute noch nicht festgelegt sind. Diese neue Strategie wird zweifelsohne nicht zu einem harmonisierten Vollzug auf nationaler Ebene beitragen. Die Folgen sind eine unterschiedliche, zeitraubende und nicht wirksame Umsetzung. VD fordert deshalb, nur einen obligatorischen Besuch pro Jahr vorzusehen, was dann immer noch die Möglichkeit offen lässt, in bestimmten Betrieben aufgrund von besonderen Situationen weitere Kontrollen durchzuführen.
AG beantragt, den Status quo bis zum Vorliegen gesicherter Erkenntnisse, ob und in welchem Umfang die vorgeschriebenen TAM-Vereinbarungen und die damit verbundenen Besuchspflichten eine nachweisbare Wirkung auf die Ziele und Zwecke der TAMV haben, zu belassen. AG schlägt für Absatz 1 vor, die geltende Formulierung „Jeder Betrieb ist je nach Risiko ein- bis zweimal pro Jahr zu besuchen“ zu belassen und beantragt, den Abs. 1bis ersatzlos zu streichen, da keine klaren Grundlagen für den Vollzug vorhanden sind. Nach Ansicht von AG würde eine Reglementierung in eine formal überzogene Richtung führen. Die Wirkung auf die übergeordneten Ziele dieser Verordnung ist völlig offen.
FR ist der Ansicht, dass das Vorgehen besser angepasst werden könnte und schlägt folgende Änderung vor: „Jeder Betrieb ist mindestens einmal pro Jahr je nach Risiko zu besuchen“
VS erachtet es als sehr schwierig, die Anzahl Besuche ausgehend von Kriterien festzulegen und ist der Ansicht, dass Betriebsbesuche in Mastbetrieben (Kälber und Schweine) oder in Betrieben mit Mutterkuhhaltung, die von der Tierärztin oder der Tierarzt nicht regelmässig besucht werden, sehr wichtig sind. Aber in Milchbetrieben, wo die Tierärztin oder der Tierarzt wegen Sterilitätsproblemen, Schwierigkeiten beim Kalben, Lahmheiten, Euterentzündungen usw. häufig vorbeikommt, oder in sehr kleinen Schafbetrieben, wo sich der Einsatz von Arzneimitteln oft auf Entwurmungsmittel beschränkt, machen Betriebsbesuche nicht viel Sinn. VS macht entsprechend folgenden Vorschlag:
- Keine Betriebsbesuche in kleinen Schafsbetrieben (< 30 Schafe), in Nicht-Milchziegenbetrieben und Pferdehaltungen;
1 Besuch pro Jahr in Milchkuhbetrieben und Mutterkuhhaltungen sowie in Milchziegenbetrieben und Betrieben mit > 30 (ausgewachsenen) Schafen;
2 Besuche pro Jahr in kleinen Mastbetrieben (Kälber, Rinder und Schweine)