Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/108: Teilrevision der Tierarzneimittelverordnung (TAMV) (2. Etappe, Massnahmenpaket 1) und Teilrevision der Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV) zur Umsetzung der Mo. Eder 13.3393 · 79 Seiten
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zusätzlichen Datenaufnahmen mithelfen, zielgerichtete, wirksame Strategien und Massnahmen zur Förderung der Tiergesundheit und der Verminderung des Arzneimttelverbrauches zu erreichen. Das ist ihrer Ansicht nach in der vorliegenden Form nicht gewährleistet. Vielmehr müssen nebst den Verbrauchszahlen, die „möglichst nahe beim Tier“ (das heisst exakt die pro Tier applizierte Menge) erhoben werden müssen, der Art der eingesetzten Mittel etc. zwingend auch Daten zur Leistung, Mortalität, Morbidität etc. erhoben werden. Sodann gilt es, entsprechende neue Stellen beim Bund zu schaffen, welche diese Daten zentral auswerten und den betroffenen (Behörden, Tierärzten/Institute, Bauern, Landwirtschafts-Beratungen etc.) zur Verfügung stellen und gegebenenfalls daraus Massnahmen ableiten. Schon heute liegen in den kantonalen Schubladen ausgefüllte Formulare über Arzneimtteleinsätze der Tierärzte, es werden heute blaue Kontrollen gemacht – ohne dass diese Daten und Befunde zentral zusammengetragen, ausgewertet und fachlich genutzt würden. Diese Vorratsdatensammlung mit ihrem l’art pour l’art Charakter muss aufhören. Es ist falsch, die Schrauben immer noch mehr anzuziehen und immer neue kostenaufwendige Massnahmen zu beschliessen.
Die Datenerfassung muss eine detaillierte Auswertung erlauben und diese Daten müssen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Pro Natura erachtet die elektronische Datenerfassung als wichtig, beantragt aber aus den oben aufgeführten Gründen folgende Ergänzung: „Es bereitet die Daten in umfassender Weise auf, macht sie öffentlich zugänglich, erstellt damit namentlich eine Tierarzneimittel-Verbrauchsstatistik zur Überwachung der Antibiotikaresistenzsituation und zieht die nötigen Schlussfolgerungen hinsichtlich allfälliger nötiger Massnahmen, um die Ziele der StAR zu erreichen.“
Art. 38 Änderung der Anhänge 2 und 5
Scienceindustries erachtet es konzeptionell als zweckmässig, die kritischen Antibiotika in einem gesonderten Anhang (Anhang 5) zu Iisten, findet aber, dass ein solcher Anhang auch in Zukunft und in Hinblick auf eine mögliche Ausweitung lediglich diejenigen Antibiotika Iisten soll, bei denen die damit einhergehenden Restriktionen einem allgemeinen Konsens unterliegen und die als kritisch erachtet werden. Zudem soll er hiesige Gegebenheiten ausreichend berücksichtigen und nicht kurzerhand (zum Teil strittige) Empfehlungen von internationalen Organisationen für geltendes Recht erklären. Mit anderen Worten gilt es zu verhindern, dass der Anhang mit seinem prohibitiven Charakter willkürlich auf andere Klassen ausgeweitet wird, ohne dass über diese Massnahme (namentlich unter den direkt betroffenen Kreisen) Konsens überwiegt. Konkret befürchtet Scienceindustries, dass der Anhang inskünftig sukzessive ausgeweitet wird u.a. auf Klassen oder Präparate, bei denen keine Restriktionen erforderlich wären, wodurch letztlich die Tier- und Humangesundheit gefährdet und die Vertriebsfirmen der Präparate in ihrer wirtschaftlichen Freiheit übermässig eingeschränkt würden. Aus diesem Grund regt Scienceindustries an, dass bei einer allfälligen Ausweitung des Anhanges vorab die direktbetroffenen Kreise anzuhören sind und dass dies bereits in der Verordnung so festgehalten wird.
UR, SG, die GDK, VdU, AG, die VSKT, die VSKT Regio Centro, BL, OW, AI, TG, GR, NW, SH, AR, BE und JU beantragen, den von ihnen geforderte/beantragte neue Anhang 6, in dem die EU-Equidenverordnung bezüglich des Einsatzes von verbotenen Mitteln gemäss EU-Verordnung 122/2013 entsprechend ausführlich und konkret abgebildet wird, hier ebenfalls zu erwähnen.
Die GDK fordert ausserdem eine Präzisierung des Begriffs „regelmässig“.
Art. 39a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom @
Absatz 1
AG und TI beantragen, diesen Absatz zu streichen mit der Begründung, dass sie aus den im Kommentar zu Artikel 10 Abs. 5 dargelegten Gründen gegen die Einführung einer Pflicht zur Meldung der