Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/108: Teilrevision der Tierarzneimittelverordnung (TAMV) (2. Etappe, Massnahmenpaket 1) und Teilrevision der Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV) zur Umsetzung der Mo. Eder 13.3393 · 79 Seiten

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Vereinbarungen beim kantonalen Veterinäramt sind.

Auch Bell Schweiz AG, die SVGK, die SGP und Micarna SA beantragen eine Streichung dieses Absatzes, da dieser gemäss obiger Eingabe zu Art 10 Abs. 5 entfällt.

FR verweist auf die Bemerkungen unter Artikel 10 Absatz 2 und beantragt eine entsprechende Anpassung gemäss Änderung von Artikel 10 Absatz 1.

Absätze 2, 3, 4, 5

Zu den Absätzen 2 bis 5 sind keine Stellungnahmen oder Änderungsvorschläge eingegangen.

Anhang 1 Ziffer 2 Absätze 1, 1bis und 2 Minimale Besuchsfrequenzen für Betriebe

Das CP hat einer Meldeplficht nichts entgegenzustellen und kann auch der risikobasierten Flexibilisierung der Betriebsbesuche durch die Bestandestierärztin oder den Bestandestierarzt beipflichten.

Nach Ansicht der TAPfEgg wird die Situation mit der Erhöhung der Frequenz der Betriebsbesuche nicht verbessert. Aus eigener Erfahrung ist bekannt, dass Landwirte, die Tierarzneimittel unrechtmässig erwerben, diese so lagern, dass der Betriebstierarzt diese nicht zu sehen bekommt. Ebenso ist die korrekte Anwendung praktisch äusserst schwierig zu überprüfen. Es wird kaum ein Landwirt sagen, dass er die Tierarzneimittel nicht wie vorgeschrieben angwendet hat. Die TAPfEgg findet die Betriebsbesuche durch den Bestandestierarzt nicht gut geeignet um die Situation betreffend der Anwendung der Tierarzneimittel zu überprüfen und beantragt, überhaupt keine antimikrobiellen Wirkstoffe auf Vorrat abzugeben - weder zur Prophylaxe, noch zur Therapie. Eine Abgabe sollte nur zur Behandlung nach erfolgter Konsultation durch den Tierarzt erfolgen.

VdU, UR, OW, NW, die VSKT, die VSKT Regio Centro, BL, TG, GR, SH, ZG, AR, AI, SG, die GDK und JU finden bei dieser Formulierung unklar, welche Funktion und Aufgabe die Kantone haben. Insbesondere wird befürchtet, dass der Vollzug wenig bis gar nicht verbindlich und vor allem äusserst wenig harmonisiert, realisiert wird. Um eine einheitliche, auf nationaler Ebene möglichst harmonisierte Vollzugssituation herzustellen, sind in Form einer Amtsverordnung oder zumindest einer Technischen Weisung die Kriterien verbindlich festzulegen. Es wird beantragt, einen Kriterienkatalog bezüglich der Risiko-Kategorisierung zu erstellen. Entweder in der Form einer Amtsverordnung oder einer Technischen Weisung.

Auch BL vertritt die Meinung, dass es nicht genügt, die Kantone zu beauftragen die Betriebe nach einheitlichen Kriterien in Risikokategorien einzuteilen, ohne die Parameter zu definieren. Dies fördert einen uneinheitlichen Vollzug und 26 verschiedene Ansätze. Auch im Rahmen der Exporttätigkeit ist diesem Umstand Rechnung zu tragen (vgl. systematische Beanstandungen im Rahmen des Chinaexportgeschäftes für Fleisch bzw. TNP (=tierische Nebenprodukte) hinsichtlich der uneinheitlichen Kontrollfrequenzermittlung und divergierende Checklisten für Schlachtbetriebe). Vielmehr muss den Kantonen eine einheitliche Beurteilungsgrundlage und Ermittlungstool zur Ermittlung des Risikos zur Verfügung gestellt werden. BL schlägt vor, einen neuen Absatz zu erstellen oder den Absatz 1bis folgendermassen zu ergänzen: „Die Instrumente/Kriterien zur Ermittlung des Risikos werden vom BLV zur Verfügung gestellt (z.B. in Form eines weiteren Anhangs)“

Die GDK beantragt, dass vor allem die Rolle der Kantone geklärt und präzisiert werden soll. Es müssen die Basiskriterien für die Einteilung der Betriebe definiert werden. Es muss auch präzisiert werden in welcher Form die Tierärztinnen und Tierärzte ihren Besuchsbericht erstellen und an wen sie diesen aushändigen müssen und ob diese Dokumente als Basis für die Risikobewertung durch die Kantone verwendet werden. Die GDK schlägt die folgende Formulierung für Anhang 1 Ziffer 1 Absatz 1 vor: „Jeder Betrieb muss risikobasiert zwischen ein- und viermal pro Jahr von der zuständigen Tierärztin oder dem zuständigen Tierarzt besucht werden.“ Es ist explizit zu erwähnen, nach welchen einheitlichen Kriterien die Kantone die Einteilung der Betriebe vornehmen müssen.

LU findet einen risikobasierten Ansatz gut, stellt sich aber die Frage wie einheitliche Kriterien gefun-