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Vernehmlassung 2013/11: Änderung des Bundesgesetzes über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes (ZNDG) · 7 Seiten

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Gliederungstitel, einzufügen vor Art. 6a

5. Abschnitt (neu): Informationssystem äussere Sicherheit

Art. 6a (neu) Verantwortliches Organ

1Der NDB betreibt das Informationssystem äussere Sicherheit (ISAS).

2Er ist für die Sicherheit von ISAS und die Rechtmässigkeit der Bearbeitung der darin enthaltenen Daten verantwortlich.

Art. 6b (neu) Zweck

1ISAS dient zur Bearbeitung sicherheitspolitisch bedeutsamer Informationen über das Ausland, insbesondere aus den Bereichen internationaler Terrorismus, Proliferation, verbotener Nachrichtendienst sowie im Zusammenhang mit der Entwicklung von machtpolitischen Verhältnissen, regionalen Konflikten und militärischen Potenzialen.

2Es wird verwendet:

a. zur Datenerfassung;

b. zur Datenrecherche und Analyse;

c. zur Lagefortschreibung;

d. zur Ablage von Daten;

e. zur Verwaltung von Akten.

Art. 6c (neu) Inhalt

1ISAS enthält Daten über natürliche und juristische Personen, Organisationen und Gegenstände sowie Ereignisse. Der NDB kann die Daten vernetzt erfassen sowie automatisiert auswerten.

2Es kann auch besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile enthalten.

3Der NDB darf unrichtige Daten weiter bearbeiten, wenn dies für die Beurteilung der Lage oder einer Quelle notwendig ist. Er kennzeichnet die betreffenden Daten als unrichtig.

Art. 6d (neu) Qualitätssicherung

1Der NDB beurteilt die Erheblichkeit und Richtigkeit der Personendaten, bevor er sie in ISAS erfasst. Er beurteilt die Erheblichkeit und Richtigkeit einer in der Aktenablage zu erfassenden Meldung als Ganzes.

2Er überprüft periodisch, ob die in ISAS abgelegten Meldungen und die erfassten Personendaten zur Erfüllung der Aufgaben noch notwendig sind; er beurteilt dabei jede Meldung gesamthaft und die Personendaten im Einzelfall. Nicht mehr benötigte Daten werden gelöscht. Unrichtige Daten werden sofort korrigiert oder gelöscht; Artikel 6c Absatz 3 bleibt vorbehalten.