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Vernehmlassung 2013/11: Änderung des Bundesgesetzes über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes (ZNDG) · 7 Seiten

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klassifizierten Informationen, Materialien oder Anlagen des Auslands erhalten kann;

e. dies zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen der Schweiz oder des Empfängerstaates notwendig ist; oder

f. dies zum Schutz von Leib und Leben von Dritten notwendig ist.

Art. 6i (neu) Weitergabe von Personendaten an Dritte

Die Weitergabe von Personendaten an Dritte ist nur zulässig, wenn:

a. die betroffene Person der Weitergabe zugestimmt hat oder die Weitergabe zweifelsfrei im Interesse der betroffenen Person liegt;

b. die Weitergabe notwendig ist, um eine schwere unmittelbare Gefahr abzuwehren;

c. die Weitergabe notwendig ist, um ein Auskunftsgesuch zu begründen.

Art. 6j (neu) Auskunftsrecht

Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob in ISAS Daten über sie bearbeitet werden, so wird das Gesuch nach den Artikeln 8 und 9 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19927 über den Datenschutz behandelt.

Art. 6k (neu) Aufbewahrungsdauer

Die Daten werden so lange wie nötig aufbewahrt, höchstens aber so lange, wie die vom Bundesrat festgelegte Aufbewahrungsfrist dies vorsieht. Sie können je nach dem Resultat der Qualitätskontrolle schon vorher vernichtet werden.

Art. 6l (neu) Archivierung

1Der NDB bietet nicht mehr benötigte oder zur Vernichtung bestimmte Daten und Akten dem Bundesarchiv zur Archivierung an.

2Er kann während der Schutzfrist einzelfallweise Personendaten einsehen, die er dem Bundesarchiv zur Archivierung übergeben hat, sofern dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist.

3Daten und Akten aus dem direkten Verkehr mit ausländischen Sicherheitsdiensten und aus der operativen nachrichtendienstlichen Tätigkeit werden durch das Bundesarchiv in besonders gesicherten Räumen des NDB archiviert. Sie unterliegen einer 50-jährigen Schutzfrist.

4Der NDB vernichtet die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Daten und Akten.

7 SR 235.1