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Vernehmlassung 2013/11: Änderung des Bundesgesetzes über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes (ZNDG) · 7 Seiten
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3Er vernichtet Daten, die nicht in ISAS oder in einem anderen Informationssystem des NDB erfasst werden dürfen, oder sendet sie an den Absender zurück.
4Er stellt vor jeder Weitergabe von Personendaten oder Produkten sicher, dass die Personendaten den rechtlichen Vorgaben nach diesem Gesetz genügen und ihre Weitergabe rechtlich vorgesehen und im konkreten Fall notwendig ist.
5Die interne Qualitätssicherungsstelle des NDB sorgt mit internen Schulungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB und mit der Durchführung regelmässiger Kontrollen dafür, dass die Qualität und die Relevanz der in ISAS bearbeiteten Daten gewährleistet ist. Falls in der Schweiz wohnhafte Personen in ISAS erfasst sind, wendet sie die Vorgaben von Artikel 15 Absatz 5 letzter Satz des Bundesgesetzes vom 21. März 19973 über die Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit an.
Art. 6e (neu) Struktur
1ISAS besteht aus:
a. einer Aktenablage zur Erfassung und Abfrage der vom NDB beschafften oder bei ihm eingehenden Daten;
b. einem Analyse- und Lagefortschreibungssystem zur Bearbeitung, Auswertung und Analyse der Daten;
c. einem Index zur Feststellung ob der NDB über eine Person, Organisation, einen Gegenstand oder ein Ereignis Daten im Analyse- und Lagefortschreibungssystem gemäss Buchstabe b bearbeitet.
2Es kann mit dem Informationssystem innere Sicherheit (ISIS) verbunden werden, um systemübergreifende Datenabfragen und Auswertungen nach Artikel 3 Absatz 1 zu ermöglichen.
Art. 6f (neu) Zugriffsrechte
1Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB, die mit der Erfassung, Abfrage, Auswertung und Qualitätssicherung der Daten beauftragt sind, haben zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 6b Absatz 1 im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten in ISAS.
2Systemübergreifende Datenabfragen nach Artikel 6e Absatz 2, dürfen nur von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des NDB vorgenommen werden, die für ISAS und ISIS über die notwendigen Zugriffsrechte verfügen.
3Im Abrufverfahren haben folgende Behörden Zugriff auf den Index:
a. das Bundesamt für Polizei zur Durchführung gerichts- und sicherheitspolizeilicher Aufgaben und zur Überprüfung von Verdachtsfällen von Geldwäscherei und Terrorfinanzierung bei Meldungen von schweizerischen Finanzinstituten;
3 SR 120