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Vernehmlassung 2013/11: Änderung des Bundesgesetzes über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes (ZNDG) · 7 Seiten

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b. Staatsschutzstellen der Kantone zum Vollzug ihrer Aufgaben nach dem Bundesgesetz vom 21. März 19974 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS).

Art. 6g (neu) Weitergabe von Personendaten an inländische Behörden

1Der NDB kann Personendaten an inländische Behörden weitergeben, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist. Der Bundesrat bestimmt die betreffenden Behörden.

2Werden Erkenntnisse von anderen Behörden zur Strafverfolgung, zur Verhinderung von Straftaten oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung benötigt, so stellt der NDB ihnen diese unter Wahrung des Quellenschutzes zur Verfügung.

3Der NDB weist die Strafverfolgungsbehörden auf die Herkunft der Daten hin. Das weitere Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung5.

Art. 6h (neu) Weitergabe von Personendaten an ausländische Behörden

1Der NDB kann ausländischen Sicherheitsbehörden Personendaten in Abweichung von den datenschutzrechtlichen Bestimmungen weitergeben, wenn ausreichende Garantien zum Schutz der betroffenen Personen vorliegen.

2Die Weitergabe ins Ausland muss unterbleiben, wenn die betroffene Person dadurch der Gefahr einer Doppelbestrafung oder ernsthafter Nachteile für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne der Konvention vom 4. November 19506 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder anderer anwendbarer, von der Schweiz ratifizierter internationaler Abkommen ausgesetzt werden könnte.

3Der NDB kann Personendaten an ausländische Sicherheitsbehörden weitergeben, wenn die Schweiz mit dem entsprechenden Staat diplomatische Beziehungen pflegt, und wenn ein Gesetz oder eine genehmigte zwischenstaatliche Vereinbarung es vorsieht oder wenn:

a. dies zur Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses; wie der Verhinderung oder Aufklärung eines auch in der Schweiz strafbaren Verbrechens notwendig ist;

b. dies zur Begründung eines schweizerischen Ersuchens um Information notwendig ist;

c. die betroffene Person der Mitteilung zugestimmt hat oder die Mitteilung zweifelsfrei im Interesse der betroffenen Person liegt;

d. der ersuchende Staat schriftlich zusichert, über das Einverständnis der betroffenen Person zu verfügen und er mit Hilfe der Mitteilung beurteilen kann, ob die betroffene Person an klassifizierten Projekten des Auslands im Bereich der inneren oder äusseren Sicherheit mitwirken oder Zugang zu

5 SR 312.0

6 SR 0.101