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Vernehmlassung 2013/11: Änderung des Bundesgesetzes über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes (ZNDG) · 7 Seiten
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Art. 6m (neu) Ausführungsbestimmungen
1Der Bundesrat legt fest:
a. die Zuständigkeiten bei der Datenbearbeitung;
b. die Zugriffsrechte;
c. die Häufigkeit der Qualitätssicherung unter Berücksichtigung der Schwere des durch die Datenbearbeitung bewirkten Eingriffs in die verfassungsmässigen Rechte;
d: die Aufbewahrungsdauer der Daten unter Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse des NDB in Bezug auf die jeweiligen Aufgabengebiete;
e. die Löschung der Daten;
f. die Datensicherheit.
2Das VBS legt die Datenfelder fest.
Gliederungstitel vor Art. 7
6. Abschnitt (neu): Quellenschutz, Entschädigungen und Prämien
Art. 7 Sachüberschrift
Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 8
7. Abschnitt (neu): Kontrolle
Art. 8 Sachüberschrift
Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 9
8. Abschnitt (neu): Schlussbestimmungen
II
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.