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Vernehmlassung 2013/11: Änderung des Bundesgesetzes über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes (ZNDG) · 7 Seiten

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Art. 6m (neu) Ausführungsbestimmungen

1Der Bundesrat legt fest:

a. die Zuständigkeiten bei der Datenbearbeitung;

b. die Zugriffsrechte;

c. die Häufigkeit der Qualitätssicherung unter Berücksichtigung der Schwere des durch die Datenbearbeitung bewirkten Eingriffs in die verfassungsmässigen Rechte;

d: die Aufbewahrungsdauer der Daten unter Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse des NDB in Bezug auf die jeweiligen Aufgabengebiete;

e. die Löschung der Daten;

f. die Datensicherheit.

2Das VBS legt die Datenfelder fest.

Gliederungstitel vor Art. 7

6. Abschnitt (neu): Quellenschutz, Entschädigungen und Prämien

Art. 7 Sachüberschrift

Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 8

7. Abschnitt (neu): Kontrolle

Art. 8 Sachüberschrift

Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 9

8. Abschnitt (neu): Schlussbestimmungen

II

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.