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Vernehmlassung 2013/121: Verordnung über die Förderung der Beherbergungswirtschaft · 8 Seiten
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SGH Geschäftsreglement
b. die Existenz auf dem Markt nachhaltig gesichert ist (Marktfähigkeit);
c. die Voraussetzungen für eine Unterstützung durch die SGH erfüllt sind (Förderwürdigkeit).
Art. 9 Kreditkompetenz
1
Die Kreditkompetenz bestimmt sich auf der Basis der Gesamtverpflichtungen, welche eine Gegenpartei gegenüber der SGH eingeht. 2
Bei mehreren Gegenparteien, die in einer Einheit verbunden sind, ist die höchste individuelle Verpflichtung massgebend.
Art. 10 Zinspolitik
1
Die Verwaltung bestimmt die Zinspolitik. Sie überprüft und veröffentlicht sie mindestens jährlich.
2
In der Zinspolitik berücksichtigt die Verwaltung:
a. die konjunkturelle Situation;
b. die finanziellen Ressourcen und die Eigenwirtschaftlichkeit der SGH;
c. die Erreichung der Förderziele und –vorgaben.
3
In der Zinspolitik werden dargestellt:
a. die verschiedenen Darlehensprodukte mit einer detaillierten Beschreibung insbesondere des Zwecks, der Anforderungen, der besonderen Bedingungen, der Amortisationspflicht und der Zinsstruktur;