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Vernehmlassung 2013/121: Verordnung über die Förderung der Beherbergungswirtschaft · 8 Seiten

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SGH Geschäftsreglement

b. die Existenz auf dem Markt nachhaltig gesichert ist (Marktfähigkeit);

c. die Voraussetzungen für eine Unterstützung durch die SGH erfüllt sind (Förderwürdigkeit).

Art. 9 Kreditkompetenz

1

Die Kreditkompetenz bestimmt sich auf der Basis der Gesamtverpflichtungen, welche eine Gegenpartei gegenüber der SGH eingeht. 2

Bei mehreren Gegenparteien, die in einer Einheit verbunden sind, ist die höchste individuelle Verpflichtung massgebend.

Art. 10 Zinspolitik

1

Die Verwaltung bestimmt die Zinspolitik. Sie überprüft und veröffentlicht sie mindestens jährlich.

2

In der Zinspolitik berücksichtigt die Verwaltung:

a. die konjunkturelle Situation;

b. die finanziellen Ressourcen und die Eigenwirtschaftlichkeit der SGH;

c. die Erreichung der Förderziele und –vorgaben.

3

In der Zinspolitik werden dargestellt:

a. die verschiedenen Darlehensprodukte mit einer detaillierten Beschreibung insbesondere des Zwecks, der Anforderungen, der besonderen Bedingungen, der Amortisationspflicht und der Zinsstruktur;